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Corona-Testangebote

Bayerische Testzentren - Corona-Testzentrum im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Das Corona-Testzentrum des Landkreises Garmisch-Partenkirchen befindet sich auf dem Parkplatz am Alpspitz-Wellenbad in Garmisch-Partenkirchen (Klammstraße 47)

 

 Anmeldung im Corona-Testzentrum
für
Schnelltest (PoC Antigen-Test) oder PCR-Test

Online

oder

telefonisch unter 08821 / 751-500
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr

An Wochenenden und Feiertagen ist keine telefonische Terminvereinbarung möglich.

 

Mit Wirkung vom 30.06.2022 werden die anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen (sogenannte Bürgertestungen) eingeschränkt.

Die genauen Vorgaben finden Sie weiter unten, unter der "Überschrift Testverordnung - Änderungen vom 30. Juni 2022".

Empfehlung: Sypmtomatische Patienten sollten sich bei einem Arzt vorstellen und testen lassen.

Wartezeiten: Wir bitten um Verständnis, falls Wartezeiten auftreten sollten, da viele Probenaden das Testangebot leider ohne Terminvereinbarung wahrnehmen möchten. 

 

Öffnungszeiten des Corona-Testzentrums:

Montag: 18.00 - 20.00 Uhr

Mittwoch: 18.00 -20.00 Uhr

Samstag: 9.00 - 11.00 Uhr

 

Personen mit COVID-19-Symptomen werden immer auch ohne vorherige Anmeldung innerhalb der Öffnungszeiten getestet. Eine Testung ist auch ohne Termin möglich.

Kostenpflichtige Testungen werden im Corona-Testzentrum nicht angeboten!

Bitte bringen Sie zum Test Ihren Personalausweis, Ihre Krankenversicherungskarte bzw. einen Nachweis für die Durchführung einer kostenfreien Testung mit.

 

Testverordnung 

Für wen ist ein Test kostenlos?
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Es gilt nun darum, den Blick auch weiterhin auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu lenken, da diese ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Einen Anspruch auf kostenlose Tests haben daher:
• Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
• Krankenhäuser
• Rehabilitationseinrichtungen
• voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
• voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
• Einrichtungen für ambulante Operationen
• Dialysezentren
• ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
• Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung.

Einen Bürgertest für 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger:

  • vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
  • für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten sich beim Arzt testen lassen.

Im Testzentrum des Landkreises Garmisch-Partenkirchen werden keine kostenpflichtigen Tests angeboten!

 

PCR-Selbstzahlerangebote

Garmisch-Partenkirchen:

Dreitorspitz Apotheke
www.testzentrum-garmisch.de

Intervivos Klinikum GAP
www.intervivos.de/same-day-pcr

Ludwigs-Apotheke
www.ludwigs-apotheke-partenkirchen.de

Murnau:

Intervivos Murnau Bahnhofstr. 23
www.intervivos.de/same-day-pcr

Oberammergau:

ImmoClean Oberammergau Wellenberg
www.teststation-bayern.de

 

Die obige Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigeit.

 

Testmöglichkeiten des BRK

Hier finden Sie Corona-Testmöglichkeiten des BRK.

 

Testangebote in Apotheken und Arztpraxen im Landkreis

Über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de können Sie nach Schnelltest-Angeboten in Apotheken im Landkreis Garmisch-Partenkirchen suchen.

Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen bieten die niedergelassenen Ärzte neben PRC-Tests, bei medizinischer Indikation, auch PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) an.

 

Weitere Testangebote (beauftragte Bürgerteststellen) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Bad Bayersoien

Osteopathiepraxis Pleyer (Schleifmühlweg 5), Telefon 08845 / 7573211, E-Mail: kontakt@pleyer-naturheilpraxis.de

Bad Kohlgrub:

Teststelle Naturheilpraxis Lichtblick (Auf der Oh 24), "Offene" Testzeit Dienstag 16.00 -17.00 Uhr, Tel.: 08845 / 7579243 E-Mail: info@naturheilpraxis-lichtblick.de

Garmisch-Partenkirchen:

Testcenter Garmisch (zwischen Pavillon und Schreibwaren Albrecht), Informationen, Öffnungszeiten täglich von 9.00 - 13.00 Uhr (12.40 Uhr letzter Test) und 14.00 - 18.00 Uhr (17.40 Uhr letzter Test), Tel.: 0151 / 42078705, E-Mail: schnelltestgarmisch@gmail.com; Terminvereinbarung unter epi-app.eu

Teststelle am Hotel Obermühle (Mühlstraße 22), Öffnungszeiten Montag bis Freitag 11-12 Uhr

Großweil:

Fröhlichs Wirtshaus (Kocheler Straße 4), 1. OG, Testzeiten: Dienstag und Sonntag von 18.30 bis 19.00 Uhr, Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 08851 / 5825, 

Mittenwald:

Heilpraktiker Oliver Schumann (Bahnhofplatz 10), Testzeiten: Montag von 6.30 - 12.00 Uhr sowie 14.00 - 17.00 Uhr (nachmittags nur nach telefonischer Vereinbarung), Mittwoch von 14.30 - 17.30 Uhr, Freitag von 6.30 - 12.00 Uhr sowie von 14.00 - 17.00 Uhr (nachmittags nur nach telefonischer Vereinbarung), Tel.: 0172 / 9552722

Murnau:

Heilpraktikerin Monja Stauner (Bahnhofstraße 21), Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung, Tel.: 0151/61224044; E-Mail: praxis@monja-stauner.de

Oberammergau:

Teststation am Wellenberg (Himmelreich 52), Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag bis Sonntag von 8.00 - 16.30 Uhr, ohne Terminvereinbarung

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https://bgts.app/

Ammergauer Hof (Bahnhofstraße 3), Öffnungszeiten Dienstag bis Sonntag 8.00 - 16.30 Uhr, ohne Terminvereinbarung

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https://bgts.app/

Seehausen a. St.:

Naturheilpraxis am Staffelsee - Angelika Wagner Seehausen (Seestraße 7), Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung, Tel.: 08841 / 628929;  E-Mail: nhp-staffelsee@t-online.de 

Uffing a. St.:

Praxis für Frauengesundheit (Am Taubenbühl 14), Tests nur nach telefonischer Vereinbarung (auch kurzfristig), Tel.: 08846 / 9212381 oder Mobil: 0163 / 5089443 täglich erreichbar zwischen 7.30 und 21.00 Uhr oder AB. Bitte bringen Sie zur Testung weiterhin Ihren Personalausweis oder Reisepass mit, damit Sie das notwendige Selbstauskunftsformular/die Bestätigung der Einrichtung ausfüllen können. Internet: www.buergerteststelle-uffing.de; 

 

Registrierung um Bürgertestungen durchführen zu können

Ab dem 01.07.2022 dürfen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) n. F. keine weiteren Beauftragungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV mehr erfolgen.

Um den Bürgerinnen und Bürgern ein weiteres niederschwelliges und flächendeckendes Testangebot machen zu können, wurden die sogenannten „Bürgertestungen" ins Leben gerufen, bei denen sich engagierte Betriebe bzw. Einrichtungen als berechtigte Leistungserbringer zur Abnahme von Antigen-Schnelltests registrieren können. Am 01.07.2021 ist die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. Damit sind einige Änderungen hinsichtlich der Beauftragung der Teststellen verbunden.

Die Leistungserbringer, die vor dem 01.07.2021 beauftragt wurden, können grundsätzlich weiterhin ihre Teststellen betreiben. Durch die Neufassung der TestV ergeben sich jedoch wichtige Änderungen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat dafür ein Merkblatt erstellt, das die maßgeblichen Änderungen und notwendigen Handlungsschritte zusammenfasst.

Leistungserbringer, die ab dem 01.07.2021 als Teststelle tätig werden wollen, beachten bitte dieses Merkblatt.

Wichtig: Um den Schutz der Testpersonen sowie des Personals vor Infektionsübertragungen zu gewährleisten, bitte zwingend folgenden Musterhygieneplan beachten und einhalten.

Falls ein Interesse an der Durchführung von Bürgertests besteht, bitten wir um Zusendung der Schulungsnachweise und Hygienekonzepte sowie um die Angabe eines Ansprechpartners, der Öffnungszeiten und der geplanten Testkapazität an gesundheitsamt@lra-gap.de. Bitte beachten Sie, dass das Testangebot allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen muss.

 

Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?

Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.

1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

3G-fähige Testzertifikate werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen.

Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

Achtung: Besuchertestungen in Pflegeheimen, Rehakliniken etc. werden nicht von Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, sondern von den Einrichtungen im Rahmen eigener Testkonzepte selbst durchgeführt. Für Besuchertestungen kann daher kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden!

2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

3. Testung vor Ort unter Aufsicht denjenigen, der der konkreten 3G-Maßnahme unterworfen ist

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden.

Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.

 

Wer zahlt was?

Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus. Für die Versorgung ihrer Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder selber auf. Der Bund übernimmt dagegen die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden, sofern ein Anspruch nach der Testverordnung besteht. Sollte ein Anspruch nicht bestehen, sind die Kosten von den Bürgerinnen und Bürgern selbst zu tragen. Wenn Unternehmen ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants ihre Kunden testen lassen wollen, kommen sie selber für die Kosten auf. Bestimmte Einrichtungen können schon seit längerer Zeit Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.

 

In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?


Die Antigen-Diagnostik auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann entweder durch eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, einen Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder einen Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wurde (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung), erfolgen.

Für folgende Personengruppen können überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung eingesetzt werden:

  • Patienteninnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
  • Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Bei Personen, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen können die Selbsttests auch ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf jedoch kein Zeugnis über das Vorliegen oder nicht Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden. Auch geimpfte und genesene Personen sollten weiterhin in den Testkonzepten inkludiert werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen von Testungen nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.

 

Weitere Informationen und ausführliche Hinweise zu rechtlichen Regelungen finden Sie unter folgenden Link:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html

 

Selbsttests

Seit Ende Februar 2021 haben die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland die Möglichkeit, sogenannte Corona-Selbsttest unter anderem in Apotheken, Discountern und Drogerien zu erwerben und damit einen Test an sich durchzuführen.

Was passiert jedoch bei einem postitiven Testergebnis und wie habe ich mich dann zu verhalten? Im Falle eines positiven Selbsttests sollte man sich sofort absondern und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 08821 / 751-900 oder die Rufnummer 116 117 einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren. Bei Symptomen kann auch ohne telefonische Terminanmedlung eine PCR-Testung im Landkreis-Testzentrum erfolgen (Öffnungszeiten siehe oben).

Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Testergebnisses zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus:

Icon Testnachweis.pdf

Meldung positiver Corona-Selbsttest an das Gesundheistamt.

Weitere Informationen zu Selbsttests sind auf der Internetseite Zusammen gegen Corna zu finden.

Entsorgung von Corona-Schnelltests

Nach Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind Corona-Schnelltests, die in privaten Haushalten, Betrieben und Institutionen anfallen, über die Restmülltonne zu entsorgen. Auf keinen Fall dürfen Corona-Schnelltests über die Papier-, Gelbe- oder Biotonne entsorgt werden. Die benutzten Schnelltests sollten am besten in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis in die Restmülltonne gegeben werden. Sofern ein Schnelltest mit einem positivem COVID-19-Ergebnis zu entsorgen ist, empfiehlt das Landratsamt die angefallenen Testutensilien unmittelbar nach der erfolgten Diagnose und Dokumentation zusätzlich in einen Folienbeutel angemessener Größe zu geben und ausreichend mit geeignetem Desinfektionsmittel zu besprühen und dicht zu verschließen. Im Entsorgungsbereich des Landkreises Garmisch-Partenkirchen wird der eingesammelte Restmüll direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt.

 

Digitales COVID-Zertifikat der EU

Das digitale EU COVID-Zertifikat für den Antigen-Schnelltest und den PCR-Test erhalten Sie in der Apotheke, bei der Hausärztin oder dem Hausarzt oder in speziellen Testzentren.

Hinweise finden Sie unter:
https://digitaler-impfnachweis-app.de/faq/
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-digital-covid-certificate_de

Wer rechtlich als "vollständig geimpft" bzw. "genesen" gilt, wird unmittelbar in § 22a Infektionsschutzgesetz geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html


Die Apotheke kann nach entsprechender Vorlage einen vollständigen Impfnachweis regenerieren.

Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur COVID-19-Impfung:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html

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