Schülerbeförderung
Kostenerstattung Schuljahr 2024/2025 - Antragsfrist 31.10.2025
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen weist darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten
- Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr 2024/2025 entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben.
Erstattungsleistungen werden jedoch grundsätzlich nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten die Belastungsgrenze von 320,00 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490,00 € pro Familie und Schuljahr übersteigen. Bei Familien, die im Schuljahr 2024/2025 Anspruch für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder bei Schülern, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, wird dieser Eigenanteil nicht angerechnet. Es sind nur die kostengünstigsten Fahrtkosten erstattungsfähig.
In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2024/2025 bis spätestens 31. Oktober 2025 beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eingereicht werden. Später eingegangen Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Schülerbeförderung, Telefon 08821 751-336 oder -687; E-Mail: schulwesen@lra-gap.de
Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) geregelt.
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Informationen zur Schülerbeförderung
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Erfassungsbogen
Bitte füllen Sie den Erfassungsbogen aus und reichen Sie Ihn vorzugsweise bei der Anmeldung über die Schule ein.
Erfassungsbogen bis 10. Klasse
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