Aktuelles
Maschkera im Landkreis
Das Maschkera-Gehen wird im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gerade emotional diskutiert. Aus gegebenen Anlass möchte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es hier kein eigens konstruiertes Verbot umsetzt, sondern lediglich das für den gesamten Freistaat Bayern geltende Recht anwendet. Auslöser war eine Presseanfrage an unser Haus, die entsprechend beantwortet wurde. Insofern hat das Landratsamt auch keine Möglichkeit, bezüglich des Maschkera-Gehens besonderes Fingerspitzengefühl zu zeigen und von den geltenden rechtlichen Vorgaben abzuweichen. Die Rechtslage ist eindeutig: Nach der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ist das Maschkera-Gehen nicht möglich. Die 11. BayIfSMV gilt für den gesamten Freistaat Bayern und untersagt generell das Faschingstreiben in ganz Bayern.
Ein Spaziergang an der frischen Luft ist bei Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen nach der 11. BayIfSMV (Paragraf 2 S. 1 Nr. 10 und Paragraf 4 Abs. 1) möglich und das Tragen einer Maschkera-Larve wirkt sich hierbei auch zunächst nicht aus. Wenn aber mehrere dieser „zulässigen Spaziergänger" aufeinandertreffen oder eine Intention erkennbar ist, dass am Maschkera-Brauchtum auch dieses Jahr festgehalten wird, liegt ein Verstoß gegen die 11. BayIfSMV vor.
Zum einen liegt dann ein Verstoß gegen die oben angeführten Paragrafen 2 S. 1 Nr. 10 und 4 Abs. 1 der 11. BayIfSMV vor, denn kurz gesagt ist das Maschkera-Gehen kein triftiger Grund, um das Haus bzw. die Wohnung zu verlassen. Zum anderen handelt es sich beim Maschkera-Gehen um eine kulturelle Veranstaltung, die nach dem derzeit geltenden Paragrafen 5 S. 1 der 11. BayIfSMV unzulässig ist. Kulturelle Veranstaltungen sind nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben vom 2. Juli 2020 wie folgt definiert: „Kulturelle Veranstaltungen sind solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben." Das Maschkera-Gehen, auch in kleinen Gruppen, erfolgt an traditionell bestimmten Tagen und dient dazu, Passanten zu unterhalten. Sobald damit nicht der Spaziergang an der frischen Luft im Vordergrund steht, liegt also kein triftiger Grund im Sinne des Paragrafen 2 der 11. BayIfSMV vor.
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist von seiner jahrhundertealten Tradition geprägt, zu der auch Maschkera ohne jeden Zweifel gehört. Der Landkreis ist stolz auf seine Kultur und sein Brauchtum. Und der vielen ehrenamtlichen Arbeit, die zum Erhalt der Kultur und des Brauchtums geleistet wird, gebührt Lob und Anerkennung. Die Corona-Pandemie erfordert es jedoch Einschränkungen und Verbote zu erlassen, wie es die Bayerische Staatsregierung unter anderem mit der 11. BayIfSMV getan hat, um die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen und unser Gesundheitssystem zu entlasten. Nicht alle Einschränkungen und Verbote sind für jeden nachvollziehbar und mögen für manche auch ungerecht erscheinen. Ganz entscheidend zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es, dass jeder Mensch verantwortlich handelt, nicht nur für sich, sondern auch für seinen Mitmenschen. Nur gemeinsam bekommt eine Gesellschaft eine Pandemie in den Griff. Und wir alle hoffen, dass uns das gelingt und wir im nächsten Jahr wieder unbeschwert Maschkera-Gehen können.