Asylbewerberbetreuung
Aufgaben
- die Asylbewerber während des Asylverfahrens rechtlich zu betreuen und
- die Gewährung der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sicherzustellen.
Der Asylbereich hat zu folgenden Zeiten geöffnet:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr
Für allgemeine Anfragen rund um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: Asylleistung@lra-gap.de
Für Anfragen zum Thema Arbeitsgelegenheiten nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: agh.asyl@lra-gap.de
Die Integrationsbeauftragte des Landkreises Garmisch-Partenkirchen ist Laura Erben.
Rechtliche Betreuung im Asylverfahren
Während des Asylverfahrens
Es kann ein Antrag auf Umverteilung innerhalb Bayerns oder Deutschlands gestellt werden. Dieser wird vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an die zuständige Behörde weitergeleitet. Der Antrag wird aber nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt; z.B. der Umzug zu Ehegatten (nicht jedoch Geschwister, Freunde etc.) oder aufgrund medizinischer Notwendigkeit.
Das Ausländeramt entscheidet in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit über die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme (das notwendige Formular finden Sie hier) und erteilt Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens aus bzw. verlängert diese.
Nach Abschluss des Asylverfahrens
Sofern das Asylverfahren positiv endet, wird vom Ausländeramt in der Regel ein Aufenthaltstitel ausgestellt.
Bei einer negativen Entscheidung erfolgt die Aufenthaltsbeendigung.
Sollte die Ausreise z. B. aufgrund gesundheitlicher Probleme oder fehlender Passdokumente nicht möglich sein, stellt das Ausländeramt eine Bescheinigung über die Duldung aus. Auch mit einer Duldung kann man in manchen Fällen arbeiten. Dies muss aber von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Weiterführende Informationen zum Asylverfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das allein über den Asylantrag entscheidet.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?
Leistungen erhalten Ausländer in Deutschland, die sich im Asylverfahren befinden. Wird die Asylberechtigung im Asylverfahren abgelehnt, man darf aber in Deutschland bleiben (z.B. wegen einer Duldung aufgrund von Krankheit) hat man ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Welche Leistungen werden gewährt?
- Unterbringung
- Verpflegung (Barzahlung oder Gruppenverpflegung in der Unterkunft)
- Taschengeld (für den täglichen Bedarf wie z.B. Hygieneartikel)
- Krankenversorgung, Behandlungen bei Schwangerschaft und Entbindung
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft und Babyerstausstattung
siehe auch:
Schwangerschaftsmehrbedarf & Babyerstausstattung § 2 AsylbLG.pdf
Additional pregnancy needs & initial babyequipment § 2 AsylbLG.pdf
Schwangerschaftsmehrbedarf & Babyerstausstattung §§ 3 & 6 AsylbLG.pdf
Additional pregnancy needs & initial babyequipment §§ 3 & 6 AsylbLG.pdf
Die Asylsozialberatung wird in unserem Landkreis von der Caritas durchgeführt.
Wie viele Unterkünfte für Asylbewerber gibt es in unserem Landkreis?
Die Zuweisung der Asylbewerber erfolgt nach einer festen Aufnahmequote. Das Landratsamt hat die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gibt es derzeit zwei Gemeinschaftsunterkünfte in Mittenwald und Oberammergau. Diese werden von der Regierung von Oberbayern betrieben.
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen verfügt außerdem über dezentrale Unterkünfte.
Arbeiten
Dürfen Asylbewerber arbeiten ?
Zuständigkeiten
1. bei Asylbewerbern: Ausländeramt und Agentur für Arbeit
2. bei Anerkannten: Jobcenter
Wenn Asylbewerber arbeiten möchten, müssen sie dies beim Ausländeramt beantragen. Dieses stellt dann eine Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit. Wenn diese positiv ist, entscheidet das Landratsamt aus ausländerrechtlicher Sicht. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf gearbeitet werden.
siehe auch: Information_fuer_Arbeitgeber.pdf
Wann kann eine Arbeitsaufnahme gestattet werden?
Grundsätzlich gilt:
nach Einreise:
1.-3. Monat: keine Arbeitsaufnahme
4.-18. Monat: Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis gestattet, inkl. Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen
ab 19. Monat: Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis gestattet, keine Vorrangprüfung, aber Prüfung der Arbeitsbedingungen
Vorrangprüfung bedeutet, dass die Agentur für Arbeit erst prüft, ob deutsche oder EU-Bewerber für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
Vergleichbare Arbeitsbedingungen heißt, dass der Asylbewerber nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden darf als Arbeitnehmer, die keine Arbeitserlaubnis benötigen.
notwendige Antragsunterlage: Antrag auf Arbeitserlaubnis_Stellenbeschreibung.pdf
Weiterhin gilt:
Auch geringfügige Beschäftigungen (sog. 520€-Jobs) und unentgeltliche Praktika müssen beim Landratsamt beantragt werden.
Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen.
Wenn der Asylantrag durch das BAMF bereits abgelehnt wurde, muss in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Erwerbstätigkeit genehmigt werden kann. Dabei spielt z.B. eine Rolle, ob die Identität geklärt ist. Ausbildungen dürfen abgelehnte Asylbewerber nicht beginnen.
Erhalten Asylbewerber, die arbeiten, noch Geld vom Landratsamt?
Erzielt ein Asylbewerber ein Einkommen, wird ihm dies auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Dabei hat der Asylbewerber aber einen Freibetrag seines Einkommens, der ihm nicht angerechnet wird.
Wenn das bereinigte Einkommen (also abzüglich Freibetrag, Steuern, Sozialversicherung etc.) den Bedarf an Leistungen nach dem AsylbLG übersteigt, bekommt er keine Geldleistungen mehr vom Landratsamt. Ansonsten erhält er noch einen Restbetrag an Leistungen.
Arbeitsgelegenheiten (AGH)
1. Was sind AGHs?
AGHs nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Asylbewerbern sich sinnvoll zu beschäftigen und zusätzlich Geld zu verdienen.
Durch die Verrichtung der Tätigkeiten entsteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ein kranken-
und rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
2. Welche konkreten Tätigkeiten sind möglich?
Die Arbeiten müssen einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck dienen.
Beispiele:
- Reinigungs-/Hausmeitertätigkeiten in der Unterkunft
- Pflege und Reinigung von Parks und Anlagen (z.B. Schneeräumen, Müll sammeln)
- Umzugshelfer/Möbeltransport (z.B. für den Prozent-Markt)
AGH-Stellen dürfen keine bestehenden Arbeitsplätze ersetzen, sondern müssen zusätzlich geschaffen werden.
Die Arbeit darf nicht Vollzeit ausgeübt werden. Sollte Schutzkleidung (z.B. Helme, Schuhe) nötig sein, muss diese zur Verfügung gestellt werden. Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung sind nicht möglich. Die vom Anbieter der AGH-Stelle mitgeteilten Arbeitszeiten müssen eingehalten werden.
3. Wer kann als AGH-Kraft arbeiten?
Leistungsempfänger nach dem AsylbLG (nicht nach SGB II) die arbeitsfähig, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind.
4. Kann eine angebotene AGH-Stelle abgelehnt werden?
Eine angebotene AGH muss grundsätzlich angenommen und kann nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden (z.B. Krankheit). Damit soll auch ein Beitrag zu den Kosten des Asylverfahrens geleistet werden.
Wird die Arbeitsgelegenheit ohne triftigen Grund abgelehnt, können die Leistungen nach dem AsylbLG gekürzt oder eingestellt werden.
5. Welche Bezahlung erhält der Asylbewerber?
Das Arbeitsentgelt beträgt 0,80 €/Stunde.
Da es nicht als Einkommen oder Arbeitsentgelt nach dem AsylbLG gewertet wird, wird es auch nicht auf das Taschengeld angerechnet. Es handelt sich also um einen Zusatzverdienst.
Information für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Asylbewerbern bzw. Anerkannten
Information_fuer_Arbeitgeber.pdf
Informationen zur Beschäftigung von Ausländern ohne Fluchthintergrund finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zum Asylverfahren
Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Die Entscheidung über das Asylverfahren trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidungen gebunden und darf davon nicht abzuweichen.
In einer Anhörung beim BAMF erzählt der Asylsuchende von seinen Fluchtgründen. Anschließend wird entschieden ob Asyl oder eine andere Form des Schutzes gewährt wird. Es wird immer der Einzelfall geprüft.
Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt schriftlich. Das Schreiben enthält auch eine Begründung. Ist der Antrag abgelehnt, muss Deutschland verlassen werden. Tut man dies nicht, droht eine Abschiebung. Es kann vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung geklagt werden.
Wie lange dauert ein Asylverfahren?
Momentan dauern Asylverfahren im Durchschnitt knapp sieben Monate. Dass dies momentan noch so lange dauert, liegt vor allem an komplizierten Altfällen. Über neue Anträge entscheidet das BAMF mittlerweile innerhalb von zwei Monaten.
Was versteht man unter sog. Fehlbelegern?
Fehlbeleger sind anerkannte Asylbewerber, die eigentlich aus den Asylunterkünften ausziehen müssten. Diese finden aber oftmals keine Wohnung auf dem freien Markt und drohen daher obdachlos zu werden. Dadurch dürfen sie meistens noch in den Unterkünften wohnen bleiben.
Welche Pflichten hat ein Asylbewerber bzw. Flüchtling?
Asylbewerber und Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren und beachten.
Was passiert nach der Ankunft in Deutschland?
Dafür gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf, den die Asylbewerber und die offiziellen Stellen einhalten müssen.
1. Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, kann an der Grenze um Asyl nachsuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei vor Ort um Asyl nachzusuchen.
2. Der Asylsuchende wird dann in eine für ihn zuständige Erstaufnahmeeinrichtung geschickt. Je nach Herkunftsland können Asylsuchende bis zu sechs Monate lang oder bis zur Entscheidung ihres Antrags in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
3. In der Erstaufnahmeeinrichtung wird der Asylsuchende registriert und kurz über seine Fluchtgründe befragt (Erstbefragung bzw. Einzelinterview durch die Regierung von Oberbayern). Er erhält ein vorläufiges Dokument, das es ihm erlaubt, in Deutschland zu bleiben. Dieses gilt bis über seinen Asylantrag entschieden ist. Er wird von einem Arzt medizinisch untersucht.
4. Während des Asylverfahrens wird der Asylbewerber von einem Mitarbeiter im BAMF persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird er nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel einem Landkreis zugewiesen und dort in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft untergebracht. Das kann je nach Gegebenheit ein Zimmer in einer Containeranlage, in einem großen Haus oder auch in ehemaligen Hotels oder Pensionen sein.
Aufteilungsschlüssel:
Nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2019 nimmt Bayern 15,56 % der Asylbewerber auf. (Quelle: BAMF)
Wer kann Asyl erhalten?
Das Asylrecht ist in Art. 16a des Grundgesetzes verankert. Es ist das einzige Grundrecht welches nur Ausländern zusteht.
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz.
Ausländer können auch als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z. B. wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist.
Personen, die als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Was ändert sich nach positiver Entscheidung über den Asylantrag?
Sofern das BAMF den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis.
Welche Folgen hat die Ablehnung des Asylantrags?
Stellt das BAMF fest, dass keine positive Feststellung möglich ist (d.h. kein Asylgrund, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Gewährung subsidiären Schutzes, kein Vorliegen eines Abschiebehindernisses), erlässt das BAMF eine Ausreiseaufforderung.
Die Ausländerbehörde hat dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen.
Dürfen Asylbewerber in eine private Wohnung ziehen?
Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist.
Noch nicht anerkannten Asylbewerbern kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde die private Wohnsitznahme ausnahmsweise gestattet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Asylbewerber keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr benötigt. Der Lebensunterhalt muss durch eigenes Einkommen oder durch den Ehegatten selbst bestritten werden. Weitere Voraussetzung für eine mögliche Genehmigung ist, dass die Personen im Besitz gültiger Pässe sind oder bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitwirken.
Die Genehmigung wird unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich (z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes) und es werden wieder Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht, muss die Person wieder in eine Asylunterkunft ziehen.
Antragsunterlagen
Weiterführende Informationen
- Caritas
- Sozialdienst katholischer Frauen
- Schwangerschaftberatung
- Bay. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- RefugeeGuide
- Integreat Garmisch-Partenkirchen (auch als App verfügbar)
- Ankommen (auch als App verfügbar)
- Gratis Deutsch lernen (vhs Lernportal - auch als App verfügbar)
- Handbook Germany
- Heft zum Deutsch Lehren und Lernen
- Serlo ABC (App)
- Zanzu - Mein Körper in Wort und Schrift
- Coming Home - Rückkehrberatung