Vereinspauschale für Sportvereine
Hinweise Vereinspauschale 2024
Erklärung zur Teilung von Lizenzen 2024
Antragsfrist
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit allen erforderlichen Angaben und Anlagen (insbesondere Lizenzen) bis spätestens 01. März 2024 beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eingereicht werden (Ausschlussfrist).
Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Dies bedeutet konkret, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 01. März 2024 entweder im Landratsamt oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.
Anträge, die nach diesem Termin eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden; Ausnahme- und Härtefallregelungen kommen nicht in Betracht. Das Nachreichen von Lizenzen oder anderen Unterlagen nach dem Termin ist nicht möglich.
Förderfähige Lizenzen
Die Trainer- und Übungsleiterlizenzen müssen im Förderjahr 2024 gültig sein.
ACHTUNG: Trainer- und Übungsleiterlizenzen müssen nicht mehr im Original vorgelegt werden. Darüber hinaus ist keine Erklärung des Lizenzinhabers zur ausschließlichen Einreichung der Lizenz bei einem Verein mehr notwendig.
Der Verzicht auf fälschungssichere Originallizenzen und der neu praktizierte Verzicht auf eine persönliche Erklärung ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den Vereinen und Lizenzinhabern. Zur Vermeidung eines Missbrauchs erfolgen EDV-basierte (Stichproben-)Kontrollen auf evtl. Mehrfacheinreichungen von Lizenzen.
ACHTUNG: Sofern eine Teilung beabsichtigt ist, ist vom Lizenzinhaber die Erklärung zur Teilung von Lizenzen (s.o.) zu unterschreiben und dem Antrag beizufügen.
Höherwertige Lizenzen werden mit einem höheren Punktewert (höhere Gewichtung) berücksichtigt. Im Gegenzug können Lizenzen nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
Die förderfähigen Lizenzen sowie deren Gewichtung können der vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration herausgegebenen Liste (s.u.) entnommen werden.
Förderfähige Mitglieder
Es können nur die Mitglieder gefördert werden, die der Verein der zuständigen Dachorganisation (z.B. Bayerischer Landessportverband – BLSV -, Bayerischer Sportschützenbund - BSSB -) zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres, also am 31. Dezember (nicht am 1. Januar des Förderjahres !) gemeldet hat.
[Beispiel: Mitgliederstand beim BLSV/BSSB zum 31.12.2023 für die Vereinspauschale 2024]
Die Mitgliedszahlen müssen mit der Bestandserhebung der jeweiligen Dachorganisation übereinstimmen.
Mitglieder mit Behinderung, die der Verein am Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres (also am 31.12.2023) bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation (z.B. Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. – BVS Bayern -) oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden unabhängig vom Alter zehnfach gewertet.
Die Mitgliedschaft ist durch einen Ausdruck der Bestandserhebung bei der jeweiligen Dachorganisation/ dem jeweiligen Verband nachzuweisen.
Sonstiges
Geplante Änderungen:
Von Seiten des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist geplant, künftig die Geltendmachung (Förderung) der Mitglieder von der Anzahl der eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen.
Dies hätte zur Folge, dass je eingesetzter Lizenz maximal 200 Mitglieder geltend gemacht bzw. gefördert werden können, wobei die ersten 200 Mitglieder eines Vereins auch ohne Lizenz berücksichtigungsfähig sind.
Im Gegenzug ist geplant, künftig die sog. „Kappungsgrenze“ für die Anrechenbarkeit der Anzahl von Trainer- und Übungsleiterlizenzen entfallen zu lassen; d.h., dass die Zahl berücksichtigungsfähiger Lizenzen nicht mehr von der Mitgliederzahl abhängig ist.
Ob die genannten, geplanten Änderungen bereits im Förderjahr 2024 umgesetzt werden ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Es wird daher den Vereinen empfohlen, alle im Förderjahr 2024 voraussichtlich zum Einsatz kommenden, gültigen Lizenzen ohne Rücksicht auf die derzeit noch bestehende Kappungsgrenze einzureichen.
Sofern die geplanten neuen Regelungen bereits 2024 in Kraft treten sollten, wird für Vereine, die von dieser Neuregelung negativ betroffen sind, im Förderjahr 2024 eine Übergangsregelung in Gestalt einer Günstigkeitsprüfung mit den Grundlagen der Vereinspauschale 2023 erfolgen, die im Rahmen des Vollzugs von Amts wegen durchgeführt wird.
Weiterführende Informationen:
Die Sportförderrichtlinien, die Erklärung zur Teilung von Lizenzen, eine Liste der förderfähigen Lizenzen sowie die Gewichtung der einzelnen Lizenzen (Fördereinheiten) können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter https://www.stmi.bayern.de/sport/foerderung/index.php eingesehen bzw. abgerufen werden.
Auf die weiteren Hinweise zur Antragstellung (s.o.) wird verwiesen.
Sie können auch einen Online-Antrag stellen.
Datenschutz
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erfasst die personenbezogenen Daten (u. a. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, ggf. Kontaktdaten) zur ordnungsgemäßen Gewährung der Vereinspauschale. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen. Dieses erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung der Daten und ist zuständig, soweit Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend gemacht werden sollen.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungstätigkeiten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe e DSGVO.
Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabendes Landratsamts Garmisch-Partenkirchennicht mehr benötigt werden.
Den Datenschutzbeauftragten des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen erreichen Sie unter datenschutz@lra-gap.de. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.(→ Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten in den Fachbereichen und Fachanwendungen → Informationsblatt-DSGVO-Sportförderung.pdf).
Ansprechpartner/in
Christian Praxl |
|
Telefon: | 08821 751-333 |
E-Mail: | Christian.Praxl@LRA-GAP.de |
Zimmer: | 002 |
Philipp Lederer |
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Telefon: | 08821 751-687 |
E-Mail: | Philipp.Lederer@lra-gap.de |
Zimmer: | 004 |