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Tierschutz

Der Tierschutz hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur als einem schutzbedürftigem, dem Menschen anvertrautem Individuum ist weiten Kreisen der Bevölkerung bewusst geworden. Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachthöfe und Tiertransporte werden ebenso überwacht, wie Zoohandlungen und Zirkusbetriebe. Tierversuchseinrichtungen sind im Landkreis Garmisch-Partenkirchen nicht ansässig.

Das Veterinäramt überprüft Tierhaltungen aller Art, ob die Haltungsbedingungen mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und den allgemeinen Erkenntnissen der Ethologie konform gehen. Das Veterinäramt nimmt bei angezeigten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz die entsprechende Tierhaltung in Augenschein. Hierbei werden die Unterbringung einerseits und der Ernährungs- und Pflegezustand andererseits beurteilt. Aufgrund des Gutachtens des Amtstierarztes können Auflagen zur Verbesserung der Lebensbedingungen einzelner Tiere angeordnet werden. Bei wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz besteht die Möglichkeit gegenüber dem Tierhalter eine Tierhaltungsverbot auszusprechen.

Tierschutzhundeverordnung

Seit dem 01.09.2001 ist die Tierschutz-Hundeverordnung bundesweit in Kraft. Sie löst die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien ab. Auch in der neuen Tierschutz-Hundeverordnung ist die Haltung von Hunden im Zwinger und in Anbindehaltung geregelt. Die neue Verordnung beinhaltet wesentliche Verbesserungen für die Tiere, wie folgende Punkte unterstreichen:

  • Jedem Hund muss ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung gewährt werden.
  • Jedem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
  • Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
  • Wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug bleibt, ist für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen.

Anforderungen an die Haltung im Freien

Sowohl in der Zwinger- wie auch in der Anbindehaltung ist eine Hundehütte oder sonstiger Schutzraum notwendig. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass der Hund sich nicht daran verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann. Er muss den Raum durch seine Körperwärme warm halten können.

Außerhalb der Schutzhütte muss dem Hund ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.

 

Zusätzliche Anforderungen an die Zwingerhaltung

Für einen Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, muss die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 qm betragen.

In anderen Fällen sind je nach Größe des Hundes folgende Zwingergrundflächen vorgeschrieben:

  • Widerristhöhe bis zu 50 cm: 6 qm Bodenfläche
  • Widerristhöhe über 50 cm bis 65 cm: 8 qm Bodenfläche
  • Widerristhöhe über 65 cm: 10 qm Bodenfläche

Der Zwingerboden muss trittsicher, leicht sauber und trocken zu halten sein. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden sein.

 

Zusätzliche Anforderungen an eine Anbindehaltung

Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, dass sie dem Tier einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens 5 m bietet.

Die Laufvorrichtung und die Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss leicht sauber und trocken zu halten sein.

Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden. Halsband oder Brustgeschirr dürfen sich nicht zuziehen.

Die Anbindung (Kette, Seil oder Ähnliches) muss gegen Aufdrehen (z.B. durch 2 Wirbel) gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann.

Die Anbindehaltung ist verboten

  • bei einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit
  • bei einer säugenden Hündin.

Anforderungen an Wartung und Pflege

Jedem Hund muss in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser zur Verfügung stehen.

Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten. Kot ist täglich zu entfernen.

Die Betreuungsperson hat mindestens einmal täglich die Beschaffenheit der Unterkunft und die Anbindevorrichtung zu kontrollieren und Mängel unverzüglich abzustellen.

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