Tierschutz
Der Tierschutz hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur als einem schutzbedürftigem, dem Menschen anvertrautem Individuum ist weiten Kreisen der Bevölkerung bewusst geworden. Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachthöfe und Tiertransporte werden ebenso überwacht, wie Zoohandlungen und Zirkusbetriebe. Tierversuchseinrichtungen sind im Landkreis Garmisch-Partenkirchen nicht ansässig.
Das Veterinäramt überprüft Tierhaltungen aller Art, ob die Haltungsbedingungen mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und den allgemeinen Erkenntnissen der Ethologie konform gehen. Das Veterinäramt nimmt bei angezeigten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz die entsprechende Tierhaltung in Augenschein. Hierbei werden die Unterbringung einerseits und der Ernährungs- und Pflegezustand andererseits beurteilt. Aufgrund des Gutachtens des Amtstierarztes können Auflagen zur Verbesserung der Lebensbedingungen einzelner Tiere angeordnet werden. Bei wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz besteht die Möglichkeit gegenüber dem Tierhalter eine Tierhaltungsverbot auszusprechen.
Tierschutzhundeverordnung
Seit dem 01.09.2001 ist die Tierschutz-Hundeverordnung bundesweit in Kraft. Sie löst die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien ab. Auch in der neuen Tierschutz-Hundeverordnung ist die Haltung von Hunden im Zwinger und in Anbindehaltung geregelt. Die neue Verordnung beinhaltet wesentliche Verbesserungen für die Tiere, wie folgende Punkte unterstreichen:
- Jedem Hund muss ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung gewährt werden.
- Jedem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
- Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
- Wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug bleibt, ist für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen.
Anforderungen an die Haltung im Freien
In der Zwingerhaltung ist eine Hundehütte oder sonstiger Schutzraum notwendig. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass der Hund sich nicht daran verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann. Er muss den Raum durch seine Körperwärme warm halten können.
Außerhalb der Schutzhütte muss dem Hund ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Zusätzliche Anforderungen an die Zwingerhaltung
Für einen Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, muss die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 qm betragen.
In anderen Fällen sind je nach Größe des Hundes folgende Zwingergrundflächen vorgeschrieben:
- Widerristhöhe bis zu 50 cm: 6 qm Bodenfläche
- Widerristhöhe über 50 cm bis 65 cm: 8 qm Bodenfläche
- Widerristhöhe über 65 cm: 10 qm Bodenfläche
Der Zwingerboden muss trittsicher, leicht sauber und trocken zu halten sein. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden sein.
Anbindehaltung
Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Kälber & Pferde
Informationen zur Haltung von Kälbern und Pferden
Heimtiere
Informationen zur Haltung von Heimtiere