Sprengstoff
Erlaubnis nach § 27 SprengG
Die Erlaubnis beinhaltet
- Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Vorderladerschießen
- Böllerschießen
Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Vor Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 SprengG muss der Antragsteller eine Fachkundeprüfung bei einer entsprechenden Institution ablegen. Für die Zulassung zur Prüfung wird die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Landratsamt verlangt. Die Ausstellung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann telefonisch beantragt werden; die Ausstellung mit Überprüfung des Antragstellers dauert ca. zwei bis drei Wochen.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Ansprechpartner/in
Marius Schauer
Telefon: 08821 751-529
E-Mail: Sprengstoffrecht@lra-gap.de
Zimmer: B 206
Zuständig für: Sprengstoffrecht; Schießstätten; Bewachungsunternehmen; Zu- und Wegzüge; Erb-/Nachlassregelung; Waffenschrankkontrollen