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Betreuung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum Ende des Jahres 2020 gab es in Bayern 173.949 Betreuungsverfahren. Gerichtlich betreute Menschen können aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise, kurz oder langfristig nicht eigenständig regeln und erhalten daher die Unterstützung eines gesetzlichen Betreuers nach § 1814 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1814 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).


(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.


(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.


(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.


(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Gesetzliche Betreuungen werden überwiegend von Angehörigen, ehrenamtlich engagierten Personen und beruflichen Betreuern übernommen. Sie alle leisten einen großen gesellschaftlichen Beitrag unterstützungsbedürftige Menschen zu begleiten und möglichst ihre Selbstständigkeit wieder herzustellen.
Alternativ gibt es die sogenannte Vorsorgevollmacht, mit der man eine Person des uneingeschränkten Vertrauens für einen etwaigen eintretenden Ernstfall im Vorfeld als Bevollmächtigten bestimmen kann. Insofern eine rechtsgültig erteilte Vorsorgevollmacht vorhanden ist, wird diese einer gesetzlichen Betreuung vorgezogen. Nur ein Geschäftsfähiger kann eine Vollmacht rechtsgültig ausstellen, daher sollte man damit nicht zulange warten. Ferner besteht die Möglichkeit eine Betreuungsverfügung vorzubereiten, dadurch wird im Falle einer Hilfsbedürftigkeit eine im Vorfeld bestimmte Person als gesetzlicher Betreuer bevorzugt bestellt. Man kann auch festlegen, wen man nicht als Betreuer haben möchte.
Betreuungsverfahren werden am zuständigen Betreuungsgericht Garmisch-Partenkirchen angeregt, geführt und per gerichtlichen Beschluss entschieden. Das Amtsgericht hat auch die Aufsicht über die Betreuungen.

Die Betreuungsstelle Garmisch-Partenkirchen als zentrale Stelle im Betreuungswesen

  • informiert zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, insbesondere zu Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung und gesetzlicher Betreuung
  • erläutert mögliche andere Hilfen, die eine Betreuung ersetzen können
  • berät und unterstützt Betreute, Betreuer und Bevollmächtigte
  • leistet Betreuungsgerichtshilfe und Vollzugshilfe für das örtliche Betreuungsgericht
  • nimmt Betreuungsanregungen auf und überprüft diese
  • führt bei Bedarf auch selbst behördliche Betreuungen
  • beglaubigt Vorsorgevollmachten

Im Rahmen des mittlerweile bundesweit bekannten Werdenfelser Weges, der hier in Garmisch gegründet wurde, wird versucht, freiheitsentziehende Maßnahmen aller Art (z. B. Bettgitter oder Medikamente) nach Möglichkeit zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu beschränken und so die Würde der betroffenen Person zu wahren.
Die Betreuungsstelle ist somit erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Betreuungen und Vorsorgevollmachten und koordiniert das Betreuungswesen im Landkreis.
Wenn Sie ein Anliegen haben, scheuen Sie sich nicht, zu uns zu kommen. Wir werden gemeinsam überlegen, welche Lösungswege es für Sie möglicherweise gibt und damit Ihre ganz persönliche Situation bewältigt werden kann.


Der Ziellose erleidet sein Schicksal –
der Zielbewusste gestaltet es.
(Immanuel Kant)


Josef Wassermann (Leitung der Betreuungstelle)

Birgit Strauß (stellv. Leitung der Betreuungsstelle)

Kontaktdaten

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
- Betreuungsstelle -
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen

Telefon: 08821 751-379
Telefax: 08821 751-8379
betreuungsstelle@lra-gap.de

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    E-Mail: poststelle@lra-gap.de
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