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Jagd

Aktuelles

Füchse im Ortsbereich

08.10.2021

Füchse im Ortsbereich

Landratsamt ermöglicht Jagd in Orten

Füchse gehören mittlerweile wieder zum gängigen Bild auf Fluren und in Wäldern. Doch trauen sie sich auch in die bewohnten Bereiche. In den vergangenen Monaten stellt die Untere Jagdbehörde im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eine Zunahme an Füchsen im Ortsbereich fest. Zahlreiche Anrufe von besorgten Grundstückseigentümern und Eltern sind hier eingegangen. Die Untere Jagdbehörde nimmt die Rückmeldungen ernst und ermöglicht Jägern, Füchse innerhalb von Ortschaften zu bejagen

weiterlesen

Jagdrecht

Die gesetzlichen Grundlagen für das Jagdwesen finden sich im Bundesjagdgesetz (BJagdG), im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG), in der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes (AVBayJG) und der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung BWildSchV). Grundlage des Jagdrechts ist das BJagdG. Es findet als Rahmengesetz seine Ergänzung im BayJG und in der AVBayJG.

Ansprechpartner für Fragen zum Wald und zur Waldbewirtschaftung ist im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB als zuständige Untere Forstbehörde:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Forsten
Amtsgerichtstraße 2
86956 Schongau
Telefon: 0881/994-0
Fax: 0881/994-2011

E-Mail: poststelle@aelf-wm.bayern.de

Interessante Informationen zum Wald allgemein, über Funktionen des Waldes, Gefahren für den Wald und über den Rohstoff Holz finden sich im Internet unter der Adresse http://www.forst.bayern.de

Waldbesitzer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können sich bei Fragen zur Bewirtschaftung ihrer Wälder direkt an die Untere Forstbehörde in Schongau oder den zuständigen Förster der Bayerischen Forstverwaltung wenden.

Kreisjagdberater des Landkreises Garmisch-Partenkirchen:

Karl Hörmann
Tel.-Nr.: 08825/952320

Leitlinien

Icon Leitlinien_Stand_10.09.2020_Endfassung.pdf

Jagdschein

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.

Zuständige Stelle für die Jägerprüfung:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde
Schwimmschulstr. 23
84034 Landshut
E-Mail: jaegerpruefung@alf-la.bayern.de
Internet: http://www.aelf-la.bayern.de/forstwirtschaft/jagd/064170/index.php

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (01.04.-31.03.) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Wer ein Revier pachten will, muss einen gültigen Jagdschein besitzen und einen solchen schon während dreier Jahre in Deutschland besessen haben.

Die Erteilung der Jagdscheine ist kostenpflichtig:

  Gebühr Jagdabgabe Gesamt
3-Jahres-Jagdschein: 90,00 EUR 60,00 EUR 150,00 EUR
1-Jahres-Jagdschein: 40,00 EUR 20,00 EUR 60,00 EUR
Tages-Jagdschein: 10,00 EUR 5,00 EUR 15,00 EUR
Jugend-Jagdschein: 25,00 EUR 12,50 EUR 37,50 EUR

 

Informationen zur Ausstellung/Verlängerung eines Ausländer-Jagdscheines

Allgemeines

  • Ausländer können einen Ausländer-Tagesjagdschein (Gültigkeit 14 Tage für 15 €) oder einen Ausländer-Jahresjagdschein (Gültigkeit 1 Jahr für 60 € bzw. 3 Jahre für 150 €) erhalten (ein Ausländer-Tagesjagdschein berechtigt nicht zum Erwerb von Jagdwaffen)
  • Bei einem Wohnsitz in Deutschland ist die Jagdbehörde am Hauptwohnsitz zuständig
  • Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die deutsche Jagdbehörde zuständig, in deren Stadt bzw. Landkreis die Jagd ausgeübt werden soll

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • gültige ausländische Jagderlaubnis (im Original oder beglaubigte Kopie, ggf. Übersetzung eines in Deutschland amtlich anerkannten und vereidigten Dolmetschers)
  • Jagdhaftpflicht - Versicherungsbestätigung (gesetzl. Deckungssumme: 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden, Laufzeit muss der beantragten Jagdscheingültigkeit entsprechen)
  • Europäischer Feuerwaffenpass oder Strafregisterbescheinigung
  • Schriftliche Jagdeinladung (eines Revierinhabers aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen)
  • Lichtbild -nicht zwingend biometrisch- (bei Neuausstellung)
  • Prüfungszeugnis (bei Neuausstellung)
  • Deutscher Jagdschein im Original (bei Verlängerung)

 

Wichtige Hinweise

  • Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Jagdausübung zu stellen
  • Bitte sehen Sie von Anfragen (Telefon/E-Mail) bezüglich des Eingangs Ihrer Unterlagen, sowie des aktuellen Bearbeitungsstandes ab. Die Beantwortung dieser Anfragen führt zu einem großen Mehraufwand und verlangsamt die Bearbeitung erheblich

Den Antrag für den Jagdschein bzw. seine Verlängerung sowie die Verlustanzeige finden Sie bei den Formularen.

Jagdrecht

Unter Jagdrecht versteht man die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Die Stützen des Jagdwesens sind das Reviersystem und die dem Inhaber des Jagdrechts auferlegte Pflicht zur Hege. Reviersystem bedeutet, dass die Jagdausübung nur in Jagdbezirken möglich ist. Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sind 44 Gemeinschaftsjagdreviere, 22 Eigenjagdreviere und die Staatsjagdreviere des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" beheimatet.

Untere Jagdbehörde für all diese Reviere ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.

Der Lebensraum des vorkommenden Schalenwildes von Rot-, Gams- und Rehwild ist in die Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften Werdenfels-Süd, -Ost, -West und -Nord aufgeteilt. In den Hegegemeinschaften werden im wesentlichen folgende Maßnahmen getroffen:

  • Absprachen über Bejagung
  • Aufstellung gemeinsamer Abschusspläne
  • Revierübergreifende Hegemaßnahmen

Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf in Bayern nicht mehr als 1000 Hektar und im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 Hektar betragen.

Jagdschutz

Ein weiterer wichtiger Bereich des Jagdwesens beinhaltet den Jagdschutz. Unter Jagdschutz wird der Schutz des Wildes vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern sowie vor wildernden Hunden und Katzen verstanden.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das unbeaufsichtigte freie Laufen lassen von Hunden im Jagdrevier verboten ist. Ordnungswidriges Verhalten wird mit Bußgeld geahndet.

Die Bundes-Wildschutzverordnung (BWildSchV) dient der Erhaltung von Wild und beschränkt deshalb den menschlichen Zugriff auf das Wild. Die BWildSchV bestimmt die Besitz- und Verkehrsverbote für Wild und regelt entsprechende Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten.

Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Jagdbehörde gehören die nachstehenden Angelegenheiten:

  • Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, Jagd- und Schonzeiten
  • Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke (Abrundung/Angliederung), Jagdpacht
  • Jagdgenossenschaften, staatliche Aufsicht
  • Jagdpacht, Anzeige von Verträgen, Beanstandungen
  • Sachliche Verbote bei der Jagdausübung
  • Bestätigung von Jagdaufsehern
  • Wild- und Jagdschäden

Jagdgenossenschaften

Merkblatt für den Jagdvorsteher

Bezüglich Mustern für Versammlungen von Jagdgenossenschaften wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.

Hege

Unter Hege versteht man die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere in den Berg- und Schutzwäldern des Hochgebirges Wildschäden vermieden werden.

Hegeschau

Hegeschau 2021/2022

Icon Hygieneregeln_Hegeschau.pdf

 

Hegeschau 2020/2021

Präsentation (digital; Stand Juni 2021):

Icon Virtuelle_Hegeschau_fuer_das_Jagdjahr_2020.pptx

Icon Virtuelle_Hegeschau_fuer_das_Jagdjahr_2020-21.pdf 

Fuchs und Marder

Die steigende Anzahl von Füchsen und Mardern in den Ortsbereichen verfolgt die untere Jagdbehörde mit großer Besorgnis. Die Jägerschaft wird zur starken Fuchsbejagung, insbesondere in den Ortsbereichen aufgefordert. Die Jagd im Ortsbereich unterliegt jedoch gesetzlichen Schranken und ist sicherheitsrechtlich sehr bedenklich. Gestattungen zu Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk werden nur nach ausführlicher Prüfung erteilt.

Bitte beachten Sie:

Grundeigentümer und Hausbesitzer werden dringend ersucht, für eine ordnungsgemäße Kompostierung zu sorgen, damit Füchse nicht durch Abfälle in die Ortsbereiche gelockt werden.

Wald und Waldbewirtschaftung

Ansprechpartner für Fragen zum Wald und zur Waldbewirtschaftung ist im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB als zuständige Untere Forstbehörde:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bereich Forsten
Amtsgerichtstraße 2
86956 Schongau
Telefon: 0881/994-0
Fax: 0881/994-2011

E-Mail poststelle@aelf-wm.bayern.de

Interessante Informationen zum Wald allgemein, über Funktionen des Waldes, Gefahren für den Wald und über den Rohstoff Holz finden sich im Internet unter der Adresse http://www.forst.bayern.de

Waldbesitzer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können sich bei Fragen zur Bewirtschaftung ihrer Wälder direkt an die Untere Forstbehörde in Schongau oder den zuständigen Förster der Bayerischen Forstverwaltung wenden.

Merkblätter

  • Informationsblatt Schwarzwild - Radiocaesiumuntersuchung
  • Informationsblatt Schwarzwild - Trichinenuntersuchung
  • Merkblatt Fütterung
  • Merkblatt Kirrung

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des EJR Oberammergau-Aufacker-Laber in der Gemeinde Oberammergau

Icon 2019_30.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterungen des EJR Unterammergau links der Ammer II in der Gemeinde Unterammergau

Icon 2019_43.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des GJR Unterammergau rechts der Ammer in der Gemeinde Unterammergau

2020_39.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des GJR Bad Kohlgrub Berg-West in der Gemeinde Bad Kohlgrub

Icon 2019_44.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des GJR Bad Kohlgrub Berg-Ost in der Gemeinde Bad Kohlgrub

2020_13.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des EJR Eschenlohe-Wengwies in der Gemeinde Eschenlohe

2020_41.pdf

Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen - Untere Jagdbehörde - über die Ausweisung eines Betretungsverbotes im Bereich der Wildfütterung des Staatsjagdreviers Mittenwald

Icon Betretungsverbote_Forstbetrieb_Bad_Toelz.pdf

Allgemeinverfügung über die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung

Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen
über die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung
vom 01.09.2020

Aufgrund des Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) erlässt das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen folgende Einzelanordnung als Allgemeinverfügung:

I. In Einschränkung des Verbots des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG ist es gestattet, Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung in allen Jagdrevieren einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen zu verwenden.

II. Ferner wird es den Jagdscheininhabern aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen in Einschränkung des Verbots des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG innerhalb ganz Bayerns gestattet, Schalldämpfer bei der Jagdausübung einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen zu verwenden.

III. Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Allgemeinverfuegung_Schalldaempfer.pdf

Allgemeinverfügung über die Verwendung von Nachtsichttechnik

Allgemeinverfügung

des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen
über die Verwendung von Nachtsichttechnik zur Bejagung von Schwarzwild
vom 22.11.2022

Aufgrund des Art. 29 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) erlässt das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen folgende Einzelanordnung im Wege der Allgemeinverfügung:

Icon Allgemeinverfuegung_Nachtsichttechnik.pdf

 

Ansprechpartner/in

Sandra Grasegger

Telefon:  08821 751-298
E-Mail:  Sandra.Grasegger@LRA-GAP.de
Zimmer:  B 208

Franz Mangold

Telefon:  08821 751-446
E-Mail:  Franz.Mangold@LRA-GAP.de
Zimmer:  C 225

Sandra Marchner

Telefon:  08821 751-444
E-Mail:  Sandra.Marchner@lra-gap.de
Zimmer:  B 208

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