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Kostenfreiheit des Schulwegs, Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg richtet sich nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV).

IconInformationen zur Schülerbeförderung

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Weitere Informationen zu unserem Team finden Sie hier.

Häufige Themen

Online-Beförderungsantrag (SchulantragOnline Erfassungsbogen)

Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10 und im Berufsgrundschuljahr (BGJ) füllen Sie bitte den Online-Erfassungsbogen auf der externen Plattform SchulantragOnline aus und reichen ihn vorzugsweise bei der Anmeldung über die Schule ein.

Fahrtkostenerstattung

Schülerinnen und Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten

  • Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11,
  • Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Schule. Die Fahrkarten müssen daher zunächst selbst beschafft und die Fahrtkosten vorgestreckt werden.

Erstattungsleistungen werden jedoch grundsätzlich nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten die Belastungsgrenze von derzeit 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr übersteigen. Bei Familien, die Anspruch für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder bei Schülerinnen und Schülern, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, wird dieser Eigenanteil nicht angerechnet. Erstattungsfähig sind nur die kostengünstigsten Fahrtkosten.

In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für das vorangegangene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober bei uns eingehen (gesetzliche Ausschlussfrist). Später eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Fahrtkosten aus dem Schuljahr 2025/2026 müssen daher bis spätestens 31. Oktober 2026 bei uns eingereicht werden. 

Das Antragsformular ist entweder im Sekretariat der Schule oder bei uns erhältlich.

MVV-Chipkarte & 365-Euro-Ticket

Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist Teil des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds (MVV).

Im Rahmen der Kostenfreiheit des Schulwegs erhalten berechtigte Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10 und im Berufsgrundschuljahr daher das 365-Euro-Ticket MVV. Das Ticket wird auf einer Chipkarte gespeichert und in der Regel über die Schule ausgegeben. Das 365-Euro-Ticket MVV gilt im gesamten MVV-Tarifgebiet. Mehr Infos und in welchen Verkehrsmittel das Ticket gilt, finden Sie hier.

Fahrpreisnacherhebung & erhöhtes Beförderungsengelt

Bei einer Kontrolle wurde ein Beleg über eine Fahrpreisnacherhebung (FN) oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) ausgestellt? Dann wenden Sie sich bitte zunächst direkt an das Verkehrsunternehmen, das die Kontrolle durchgeführt und den Beleg ausgestellt hat (z. B. DB, RVO, MVG). Die Kontaktdaten befinden sich auf dem Beleg oder ggf. einem Beiblatt. Mehr Infos zum Verfahren je nach Verkehrsmittel und Verkehrsunternehmen finden Sie hier.

Wenn Sie nicht rechtzeitig Kontakt zu dem Verkehrsunternehmen aufnehmen, läuft der dortige Bearbeitungsprozess weiter, was zu Mahnungen und ggf. Inkassoverfahren führen kann. Wir oder der MVV können solche Vorgänge nicht stornieren oder Widersprüche einlegen. Dies können nur die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern oder Sorgeberechtigten tun.

Anfragen zur Vorlage von Gültigkeitsbescheinigungen können Sie beim MVV über Kontakformular stellen.


Bildnachweis: Dietmar Denger/MVV

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