Aktuelles
7-Tage-Inzidenz im Landkreis dreimal in Folge über 100
Da der Landkreis Garmisch-Partenkirchen am 30. April dreimal in Folge den Schwellenwert von 100 in Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz überschritten hat, gelten ab dem 2. Mai wieder die verschärften Corona-Regelungen von über 100
Nach einer leider nur kurzzeitigen Lockerung der Corona-Maßnahmen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen müssen diese entsprechend den Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) nun wieder verschärft werden. Der Grund dafür ist, dass der Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen (28.04, 29.04. und 30.04.) den Schwellenwert von 100 in Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz wieder überschritten hat. Ab Sonntag, den 2. Mai 2021 gelten im Landkreis Garmisch-Partenkirchen deshalb wieder die Corona-Maßnahmen entsprechend einem Inzidenz-Wert von über 100. Die Regelungen betreffen insbesondere die Kontaktbeschränkungen und die nächtliche Ausgangssperre, die Bereiche Einzelhandel, Dienstleistungen, außerschulische Bildung, Sport und Kulturstätten sowie den Schulbetrieb und Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen.
Hier die wichtigsten Regelungen in Kürze (nicht vollumfänglich) zusammengefasst:
• Private Zusammenkünfte: erlaubt (eigener Haushalt + 1 Person)
• Nächtliche Ausgangssperre von 22.00 bis 5.00 Uhr
• Einzelhandel: Click & Meet (Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung. Die Kundin bzw. der Kunde muss jedoch einen max. 24 Stunden alten PCR-Test oder Schnelltest mit negativen Ergebnis vorlegen)
• Museen, Galerien: geschlossen
• Sport: erlaubt ist kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests vorlegen
• Gastronomie- und Außengastronomie: geschlossen
• Theater, Konzerte, Opern, Kinos: geschlossen
• Freizeitveranstaltungen: verboten
• Keine körpernahen Dienstleistungen (z. B. Massagen, Kosmetik, Nagel- oder Handpflege) nur Friseure und der Fußpflege. Für diese gilt auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests vorlegt.
• Für Schulen gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:
o In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
o An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
o Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
o Dies gilt auch bei Notbetreuung.
• In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt Notbetreuung.