Aktuelles
Für den Landkreis gelten ab dem 28. April die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100
Nach der Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und dem Inkrafttreten der sogenannten „Bundes-Notbremse" ist es notwendig, dass ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 (7-Tage-Inzidenz) unterschreitet, damit es zu einer Lockerung der Corona-Maßnahmen kommt. Am gestrigen Montag, den 26. April 2021 hat der Landkreis Garmisch-Partenkirchen den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit treten am Mittwoch, den 28. April 2021 um 0.00 Uhr die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 in Kraft.
Danach ist im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Terminshopping („Click & Meet") ohne Corona-Test, aber mit vorheriger Terminvereinbarung bei einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche möglich. Im privaten Bereich dürfen sich im Landkreis Garmisch-Partenkirchen die Angehörigen eines Hausstands mit insgesamt fünf Personen eines weiteren Hausstands treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Nach gleicher Vorgabe ist auch kontaktfreier Sport erlaubt sowie kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
Ebenso können Museen und Ausstellungen für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Für den Museums- bzw. Ausstellungsbesuch gelten der Mindestabstand von 1,5 m sowie die FFP2-Maskenpflicht. Aufgehoben ist zudem die Ausgangssperre zwischen 22.00 bis 5.00 Uhr.
Laut heutigem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung gelten ab morgen, den 28. April 2021 zudem, dass Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen dürfen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt. Ferner dürfen Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.