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Weitere Öffnungsschritte im Landkreis
Da der Landkreis Garmisch-Partenkirchen stabil unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegt, erfolgen ab Montag, den 10. Mai weitere Öffnungsschritte. Diese betreffen die Außengastronomie, Kinos, kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie den Sport
Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen liegt seit dem 1. Mai 2021 stabil unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Deshalb hat das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen entsprechend § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) über die Regierung von Oberbayern das Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für weitere Öffnungsschritte im Landkreis beantragt. Das Einvernehmen durch das Staatsministerium erfolgte am Freitag, den 7. Mai 2021, so dass pünktlich ab Montag, den 10. Mai 2021 die weiteren Öffnungsschritte entsprechend § 27 Absatz 1 der 12. BayIfSMV im Landkreis Garmisch-Partenkirchen erfolgen können. Die weiteren Öffnungsschritte betreffen die Außengastronomie, Kinos, kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie den Sport. Zur rechtssicheren Umsetzung der weiteren Öffnungsschritte im Landkreis Garmisch-Partenkirchen hat das Landratsamt eine entsprechende Allgemeinverfügung erstellt.
Ab Montag, den 10. Mai 2021 gelten im Landkreis Garmisch-Partenkirchen für die Außengastronomie, Kinos, kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie den Sport folgende Regelungen:
- Außengastronomie: geöffnet für Besucher*innen mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung (Luca-App im Landkreis möglich). Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen, ist ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test mit negativem Corona-Testergebnis der Tischgäste notwendig. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12.BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit. Für die Außengastronomie gilt das Rahmenhygienekonzept Gastronomie.
- Kinos: geöffnet für Besucher*innen mit einem höchstens 24 Stunden alten POC-Antigentest oder Selbsttest oder einem höchstens 48 Stunden alten PCR-Test mit negativem Corona-Testergebnis. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12.BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit. Es gilt das Rahmenhygienekonzept für Kinos.
- Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern: möglich für Besucher*innen mit einem höchstens 24 Stunden alten POC-Antigentest oder Selbsttest oder einem höchstens 48 Stunden alten PCR-Test mit negativem Corona-Testergebnis. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12.BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit. Es gilt das Rahmenhygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern.
- Sport: erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Corona-Testnachweis verfügen. Das heißt, einen höchstens 24 Stunden alten POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test mit negativem Corona-Testergebnis. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12.BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit. Es gilt das Rahmenhygienekonzept Sport.