Aktuelles
Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim auf Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Wildbach Windbachlaine/ Große Laine in der Gemeinde Oberammergau
Bekanntmachung
Vollzug der Wassergesetze;
Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim auf Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Wildbach Windbachlaine/ Große Laine (mit Esellaine, Lainegraben, Kainzengraben und Kühlberggraben) (Wildbachgefährdungsbereich) von Fluss-km 0,0 bis 2,5 (Gewässer III. Ordnung) auf dem Gebiet der Gemeinde Oberammergau
Zur Minimierung von Hochwasserschäden sollen Gebiete, die bei einem Hochwasser überschwemmt werden, ermittelt und als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. Die Festsetzung dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.
Damit sollen insbesondere
ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden
Gefahren kenntlich gemacht werden
freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und
in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.
Das Überschwemmungsgebiet stellt einen Wildbachgefährdungsbereich dar und ist daher verpflichtend festzusetzen (Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 BayWG).
Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat für den Bereich der Windbachlaine/ Große Laine (mit Esellaine, Lainegraben, Kainzengraben und Kühlberggraben) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Überschwemmungsgebiet für ein HQ100 nunmehr neu ermittelt und beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die Festsetzung dieses Überschwemmungsgebietes beantragt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 46 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Rechtsverordnung.
Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes gelten die Verbote der §§ 78, 78 a und 78 c WHG.
Nach § 78 Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Das vorgenannte Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient.
Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot Baugebiete auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.
Nach § 78 Abs. 4 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt.
Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten bauliche Anlagen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.
Nach § 78 a Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Folgendes untersagt:
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Unter den Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.
Nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen untersagt.
Nach § 78 c Abs. 1 Satz 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot auf Antrag Ausnahmen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn keine anderen weniger gefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass
die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Antrages ergeben, sowie der nachstehend abgedruckte Entwurf der Verordnung in der Zeit
vom 21. Februar 2022 bis einschließlich 21. März 2022
im Rathaus der Gemeinde Oberammergau, Ludwig-Thoma-Str. 10, 82487 Oberammergau
sowie im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi-Nr. C 217 (2. Stock) eingesehen werden können,
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Oberammergau oder dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi-Nr. C 217, 2. Stock, Einwendungen erheben kann,
3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
4. die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und den Verordnungsentwurf, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden,
5. das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die rechtzeitig gegen die Verordnung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,
6. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,
7. Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,
8. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
9. verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,
10. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
11. zur Erhebung von Einwendungen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Diese Bekanntmachung und der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung können auch
auf der Homepage der Gemeinde Oberammergau
sowie auf der Homepage des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, unter www.lra-gap.de eingesehen werden.
Die der Verordnung zugrundeliegenden Pläne können unter folgendem Link eingesehen werden:
http://www.wwa-wm.bayern.de/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete/wwaweilheim/index.htm
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, den 3. Februar 2022
Anton Speer
Landrat