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Landratsamt bittet Betriebe um Meldung ihrer Grenzgänger
Das Landratsamt bittet die systemrelevanten Betriebe im Landkreis um die Meldung ihrer in Tirol lebenden Beschäftigten, die systemrelevante Tätigkeiten im Betrieb ausüben. Dafür wurden auf der Internetseite des Landratsamtes entsprechende Formulare bereitgestellt
Nach der Einstufung des österreichischen Bundeslands Tirol als Virusvariantengebiet gelten seit dem 14. Februar 2021 strikte Einreisebeschränkungen in den Freistaat Bayern. Ausnahmen im Grenzverkehr gibt es nur für Grenzgänger, die in Bayern in systemrelevanten Bereichen arbeiten. Welche beruflichen Tätigkeiten systemrelevant sind, ist den Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitsabläufe während des COVID-19-Ausbruchs zu entnehmen, die als Mitteilung der EU-Kommission bereits am 30. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Demnach sind insbesondere folgende Berufe als systemrelevant eingestuft:
- Berufe im Gesundheitswesen, einschließlich paramedizinischer Fachkräfte;
- Betreuungsberufe im Gesundheitswesen, einschließlich Betreuungspersonal für Kinder, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen;
- wissenschaftliche Experten im Gesundheitssektor;
- Arbeitskräfte in der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie;
- Arbeitskräfte, die an der Lieferung von Waren beteiligt sind, insbesondere an der Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich ihrer Installation und Wartung;
- akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie;
- Informations- und Kommunikationstechniker sowie sonstige Techniker für die grundlegende Instandhaltung der Ausrüstung;
- Berufe im Bereich des Ingenieurwesens, wie Ingenieure, Energie- und Elektrotechniker;
- Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;
- ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte (einschließlich Wasserwerker);
- Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete;
- Berufsfeuerwehrleute/Polizisten/Gefängnisaufseher/Sicherheitswachpersonal/Katastrophenschutzkräfte;
- Personen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln tätig sind, sowie verwandte Berufe und Wartungspersonal;
- Bediener von Maschinen für Lebensmittel und verwandte Erzeugnisse (einschließlich Lebensmittelproduktionsmitarbeiter);
- Arbeitskräfte im Verkehrssektor, insbesondere:
- Personenkraftwagen-, Kleintransporter- und Kraftradfahrer, Fahrer schwerer Lastkraftwagen und Busse (einschließlich Busfahrer und Straßenbahnführer) sowie Rettungswagenfahrer, einschließlich Fahrer, die für die Beförderung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingesetzt werden, und Fahrer, die EU-Bürger im Zuge ihrer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedstaat an ihren Herkunftsort befördern;
- Linienflugzeugführer;
- Schienenfahrzeugführer; Wagenmeister, Instandhaltungstechniker sowie Personal von Infrastrukturbetreibern, das mit der Verkehrssteuerung und Kapazitätszuweisung betraut ist;
- Arbeitskräfte in der See- und Binnenschifffahrt;
- Fischer;
- mit systemrelevanten Funktionen betrautes Personal von öffentlichen Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen.
Zusätzlich zu den in den EU-Leitlinien genannten systemrelevanten Berufen zählen auch beruflich Tätigkeiten, die der Versorgung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben oder Tierheimen dienen.
Für den Zeitraum bis Dienstag, 16. Februar 2021, 24.00 Uhr gibt es für die in der Mitteilung der EU-Kommission aufgeführten systemrelevanten Berufe eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder z. B. auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus. Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Corona-Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Ab dem 17. Februar, 0.00 Uhr benötigen die systemrelevanten Grenzgänger eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können. Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bittet die Betriebe im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ihre Beschäftigten aus den vorgenannten systemrelevanten Berufen schnellstmöglich an das Landratsamt zu melden. Dafür wurde auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.lra-gap.de/de/coronavirus.html (unter der Überschrift Grenzgänger / Grenzpendler) ein Formblatt bereitgestellt, dass bitte sorgfältig und leserlich ausgefüllt ans Landratsamt an die E-Mail-Adresse ga-bescheid@LRA-GAP.de zu schicken ist. Größere Betriebe mit mehreren Grenzgängern nutzen bitte nach Möglichkeit die an gleicher Stelle zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle und sende diese ausgefüllt ebenfalls an oben genannte E-Mail-Adresse. Das Landratsamt bittet ferner darum, möglichst nur eine E-Mail-Adresse für die Rückantwort anzugeben. Der Betrieb erhält dann, sofern die Beschäftigten unter die EU-Leitlinie fallen, schnellstmöglich eine entsprechende Bescheinigung per E-Mail zugesandt.