Lebensmittelüberwachung
Seit dem 1. Juli 2024 besteht eine Registrierungspflicht für alle Gewerbetreibenden, die Produkte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen (§ 2a Bedarfsgegenständeverordnung -BedGgstV-). Die Gewerbetreibenden haben bis spätestens 31. Oktober 2024 zusätzlich zur Gewerbeanzeige an die Lebensmittelüberwachungsbehörde am Landratsamt eine Anzeige zu übermitteln. Betroffen von dieser Anzeigepflicht sind sowohl handwerkliche Herstellerinnen und Hersteller, aber auch größere Betriebe, die jede einzelne Betriebsstätte zu melden haben. Ausgenommen sind nur bereits registrierte Unternehmen. Nach dem aktuellen Stand reicht die Gewerbemeldung nicht aus , um dieser Anzeigepflicht nachzukommen.
Von dieser Anzeigepflicht sind Betriebe erfasst, die beispielhaft folgende Gegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
Tassen, Teller, Besteck, Schüsseln, Flaschen, Backpapier, Servietten, Kochtöpfe, Kochlöffel, Schneidebretter, Wasserkocher, Kühlschränke, aber auch Verpackungsmaterialien, wie z. B. Kunststofffolien und -beutel, Schläuche, oder Maschinen zur Lebensmittelherstellung, wie z. B. Eismaschinen.
Dabei ist nicht die Anmeldung spezifischer Produkte gefordert, sondern die generelle Mitteilung, welche Tätigkeiten, z. B. herstellen, handeln, importieren, ein Gewerbetreibender ausübt und aus welchen Hauptbestandteilen das jeweilige Produkt besteht.
Solange es keine bundeseinheitliche Vorgabe gibt, kann für die Anzeige das untenstehende Formblatt verwendet werden. Als Adressat ist das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Lebensmittelüberwachungsbehörde- einzutragen.
Registrierung_FCM-Unternehmer.pdf
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).