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Bildungs- und Teilhabepaket

Alle Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf's Mitmachen und auf beste Entwicklungschancen. Zum Beispiel durch die Teilnahme an Schulausflügen, durch ein Mittagessen in der Kita, im Hort oder in der Schule, durch das Erlernen eines Instruments oder einer Sportart.

 

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?

Die Leistungen gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch keine 25 Jahre alt
sind. Ausgenommen sind die Leistungen für die Teilhabe an Sport, Freizeit und Kultur – hier liegt
die Altersgrenze bei 18 Jahren. Voraussetzung ist weiter, dass eine der folgenden Sozialleistungen
bezogen wird:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem AsylbLG
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld (Mietzuschuss)

 

Welche Leistungen zur Bildung und Teilhabe können beantragt werden?

Ein- und mehrtägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte:
Hier werden die tatsächlichen Kosten für schulische Pflichtveranstaltungen, z.B. Fahrt- und
Übernachtungskosten übernommen, nicht aber das Taschengeld für Ihr Kind oder
Ausgaben, die im Vorfeld des Ausfluges anfallen, wie z. B. Kosten für Sportschuhe oder
Badesachen.

Zuschuss zu den Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler (Schülerbeförderung):
Dieser wird für den Besuch zur nächstgelegenen Schule gewährt, wenn die tatsächlichen
Aufwendungen nicht bereits von Dritten (vorrangige Stellen) erstattet werden.

Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort:
Sollte Ihr Kind an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, dann werden die
hierfür entstehenden Kosten an den jeweiligen Träger überwiesen.

persönlichen Schulbedarf:
Sie erhalten pro Schulhalbjahr (August und Februar) einen pauschalen Betrag in gesetzlich
festgelegter Höhe, welcher für Schulmaterial ausgezahlt wird.

Angemessene Lernförderung:
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Das
ist z. B. der Fall, wenn Nachhilfeunterricht erforderlich ist, damit Ihr Kind die Versetzung bzw.
den Übertritt in eine höhere Schule erreicht. Die Lernförderung kann in der Schule oder
außerhalb der Schule stattfinden. Sollten die vorrangigen schulischen Angebote nicht
ausreichen, um Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine
ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Der Förderbedarf wird durch die
Lehrkräfte festgestellt und auf dem Formular „Bestätigung der Schule..." bescheinigt.

Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget in gesetzlich festgelegter Höhe
für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote. In Frage kommen z. B. Mitgliedsbeiträge in
Vereinen, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung, wie Unterricht in künstlerischen
Fächern, wie Musikunterricht oder die Teilnahme an Freizeiten. Unter dieses Budget fallen
z. B. auch Leihgebühren für Musikinstrumente.

 

Wo gibt es Antragsvordrucke und weitere Informationen?

Antragsvordrucke und Informationsmaterial erhalten Sie bei folgenden Stellen:

  • Jobcenter Garmisch-Partenkirchen, Bahnhofstraße 35a, 82467 Garmisch-Partenkirchen
    Tel.: 08821/96685-0, Fax 08821/96685-71
  • Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
    Sozialamt, Tel.: 08821/751-1, Fax.: 08821/751-8384, E-Mail: sozialamt@lra-gap.de
    oder zum Download auf der Internetseite des Landkreises Garmisch-Partenkirchen unter www.lra-gap.de/formulare in Rubrik Sozialamt

 

Antragstellung

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind/Jugendlichen ein gesonderter
Antrag erforderlich. Lediglich Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten Leistungen für den
Schulbedarf automatisch, ohne dass eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist. Alle übrigen
Leistungen der Bildung und Teilhabe müssen auch von Empfängern von Arbeitslosengeld II
gesondert beantragt werden. Für Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag und Sozialhilfe ist für
alle Leistungen – also auch für den Schulbedarf – eine gesonderte Beantragung erforderlich.
Die Anträge können bei folgenden Stellen angefordert und eingereicht werden:

Empfänger von Arbeitslosengeld II:

Jobcenter Garmisch-Partenkirchen
Bahnhofstraße 35a, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821/96685-0, Fax: 08821/9668571

Empfänger von Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen AsylbLG:

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sozialamt -
Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821/751-1, Fax: 08821/751-8384
E-Mail: sozialamt@lra-gap.de

Hinweis:
Die Leistungen der Bildung und Teilhabe beinhalten nicht die Betreuungskosten in den Einrichtungen.

 

In welcher Form erhalte ich die beantragten Leistungen?

Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen die Leistungen i. d. R. nicht an Sie als Antragsteller/in
selbst ausbezahlt werden, sondern sind durch Direktzahlungen an die Schule / die
Kindertageseinrichtung / den Leistungsanbieter, also z. B. an den Verein oder an den
Nachhilfelehrer zu erbringen. Leistungen für Klassenfahrten – insbesondere für eintägige
Ausflüge – können in Ausnahmefällen an Sie selbst ausgezahlt werden.

Anträge und Bestätigungen

Alle Anträge finden Sie hier unter der Rubrik Sozialamt. Diese liegen auch im Jobcenter, im Sozialamt oder in den Rathäusern der Gemeinden aus.

 

Für Sie zuständig:

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.
  • Wenn Sie Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt.

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