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Bildungs- und Teilhabepaket

Alle Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf's Mitmachen und auf beste Entwicklungschancen. Zum Beispiel durch die Teilnahme an Schulausflügen, durch ein Mittagessen in der Kita, im Hort oder in der Schule, durch das Erlernen eines Instruments oder einer Sportart.

Voraussetzungen

Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nach dem SGBII leistungsberechtigt sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), die Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommt, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Ein Anspruch besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

Die Leistungen im Detail:

Ausflüge

Leistungen für ein- und mehrtägige Ausflüge mit der Schule oder Kindertagesstätte für

  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen;
  • Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Förderungsfähig sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten sowie Ausflüge von Schulklassen und Kindertageseinrichtungen, welche jeweils im Klassenverband bzw. für die gesamte Kindergartengruppe angeboten und durchgeführt werden. Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für alle förderungsfähigen Ausflüge und Klassenfahrten. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Die Leistungen müssen für jedes Kind einzeln beantragt werden, und zwar vor dem Ausflug. Bei der Antragstellung erhalten Sie ein Formular, auf dem die Schule oder die Kindertageseinrichtung die Durchführung des Ausflugs und die Höhe der entstehenden Kosten bestätigen muss.

Sie erhalten dann einen Bescheid über die Leistungsgewährung. Die Leistung wird direkt an die Schule oder Kindertageseinrichtung ausbezahlt.

 

Fahrtkosten

Zuschuss zu den Fahrtkosten für

  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Förderungsfähig sind lediglich Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges, sofern diese nicht von anderer Seite übernommen werden und es den SchülerInnen nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus dem eigenen Einkommen zu bestreiten (z. B. aus der Regelleistung).

Sofern die nächstgelegene Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden kann, ist eine Förderung daher nicht möglich. Außerdem ist vorab zu prüfen, ob eine Übernahme der Kosten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durch die Schulbehörde möglich ist. In der Regel werden Schülerinnen und Schüler daher erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder überwiegend eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen.

Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige private oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Sollten die Kosten für eine Schülermonatskarte anerkannt werden, wird der Preis für das Monatsticket um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr vermindert, wenn dieses Ticket auch privat genutzt werden kann. Dieser Eigenanteil des Kindes beträgt je nach Altersstufe ca. 13 bis 18 Euro. Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.

Die Leistung muss für jedes Kind einzeln beantragt werden. Bei der Antragstellung erhalten Sie ein Formular, auf dem die Schulbehörde bestätigen muss, ob und ggf. in welcher Höhe von dort eine Leistung für die Schülerbeförderung gewährt werden kann. Ferner sind von Ihnen die entstehenden Kosten der Schülerbeförderung nachzuweisen.

Über die Leistungsgewährung erhalten Sie einen Bescheid. Die Leistung wird als Geldleistung erbracht. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Landratsamt oder das Jobcenter Nachweise über die Verwendung des Geldes verlangen.

 

Mittagsverpflegung

Leistung für

  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird; sowie an
  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Förderungsfähig ist lediglich die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Verantwortung der Schule oder einer Kindertageseinrichtung. Hierbei werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt, welche durch Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehen (im Vergleich zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit im häuslichen Umfeld). Von den Leistungsberechtigten ist daher ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro pro Tag selbst für die Mittagsverpflegung einzusetzen.

Eine Förderung ist auch möglich, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht die ganze Woche über in Anspruch genommen wird, sondern das Kind lediglich an einem oder mehreren Tagen in der Woche regelmäßig an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnimmt. Dies kann z.B. in Anspruch genommen werden, wenn das Kind in der Kindertageseinrichtung lediglich an einem oder mehreren Tagen in der Woche für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angemeldet wurde oder der Stundenplan in der Schule lediglich an einem oder mehreren Tagen wöchentlich einen Nachmittagsunterricht vorsieht. Übernommen werden die tatsächlichen Kosten abzüglich des Eigenanteils.

Sofern die Schüler lediglich die Möglichkeit haben, sich an der Schulcafeteria, einem Kiosk oder benachbarten Lebensmittelgeschäft eine Mahlzeit zu besorgen, können keine Kosten übernommen werden, da in diesem Fall die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht gegeben sind.

Wenn Sie einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung beantragen, erhalten Sie ein Formular, auf dem die Schule oder Kindertageseinrichtung die regelmäßige Teilnahme Ihres Kindes an
der Mittagsverpflegung sowie die Höhe der Kosten bestätigen muss. Über die Leistungsgewährung erhalten Sie einen Bescheid. Die Leistung wird direkt an den Anbieter erbracht.

Icon Informationen zur Mittagsverpflegung

 

Schulbedarf

Leistungen für den Schulbedarf von

  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben einer Schultasche und der Bekleidung für den
Sportunterricht auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Stifte, Zirkel, etc.).

Jedes Jahr im August werden einmalig 70,00 Euro ausbezahlt, im Februar zusätzlich 30,00 Euro. Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Regelmäßige Ausgaben für Material (z.B. Hefte, Tinte) sind aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.

Für private und kirchliche Schulen zu zahlendes Schulgeld kann nicht übernommen werden.

Nur Leistungsempfänger von Sozialhilfe, Kindergeldzuschlag und Wohngeld können den persönlichen Schulbedarf zusätzlich beantragen. Die Leistung für den Schulbedarf wird als Geldleistung gewährt und an den Antragsteller ausgezahlt.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist kein solcher zusätzlicher Antrag für den Schulbedarf erforderlich. Ihnen steht diese Leistung bei Erfüllung der Voraussetzungen automatisch zu und wird durch das Jobcenter überwiesen.

Icon Informationen zum Schulbedarf

 

Lernförderung

Leistung für

  • Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z.B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen.

Diese Leistung muss gesondert beantragt werden. Sie müssen die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern mit dem Formular „Bestätigung Lernförderung" von der Schule bestätigen lassen. Die Wahl eines anderen Anbieters oder von Privatpersonen kann nur in Absprache mit dem Landratsamt bzw. Jobcenter erfolgen, denn es gelten bestimmte Anforderungen.

Über die Leistungsgewährung erhalten Sie einen Bescheid. Die Leistung wird direkt an den Anbieter (z. B. Nachhilfelehrer) ausbezahlt.

Icon Informationen zur Lernförderung

 

Soziale und kulturelle Teilhabe

Dieses Leistung richtet sich nur an Unter-18-Jährige. Sie soll es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dafür werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10,00 Euro monatlich erbracht, die individuell eingesetzt werden können für:

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein);
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht);
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche); oder auch
  • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. mit Pfadfindern, Theatergruppen).

Icon Informationen zur sozialen und kulturellen Teilhabe

 

Anträge und Bestätigungen

Alle Antrags- und Bestätigungsformulare finden Sie hier. Diese liegen auch im Jobcenter, im Sozialamt oder in den Rathäusern der Gemeinden aus.

 

Für Sie zuständig:

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.
  • Wenn Sie Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt.

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