Apotheken
Apothekenbetriebserlaubnis
Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf nach § 1 Abs. 2 des Apothekengesetzes einer Betriebserlaubnis.
Für die Beantragung bitten wir folgende Antragsunterlagen und Nachweise vorzulegen.
- Schriftlicher formloser Antrag, ab welchem Datum für welche Apotheke die Apotheken-Betriebserlaubnis beantragt wird
- Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde)
- Deutscher Staatsangehörigkeitsausweis oder beglaubigte Kopie eines endgültigen deutschen Personalausweises
- Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie)
- ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- Lebenslauf bzw. Nachweis über die in der Vergangenheit ausgeübte berufliche Tätigkeit, insbesondere der letzten beiden Jahre. Wurde vom Apotheker nach seiner Approbation mehr als 2 Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Berufstätigkeit ausgeübt, so kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Apotheke ausgeübt hat (§ 2 Abs. 3 ApoG)
- Pacht-/ Miet-/Kaufverträge sowie ggfs. Vorlage anderer Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen
- Aufstellung der zur Apotheke gehörenden Räumlichkeiten (maßstabsgerechter Grundrissplan mit Angabe der Zweckbestimmung der Räume. Bei einer unveränderten Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke genügt die Aussage darüber, dass sich die Räumlichkeiten gegenüber der Vorgängererlaubnis nicht geändert haben)
- Bestätigung der Apothekerkammer über Nichtvorliegen berufsgerichtlicher Verurteilungen oder Verfahren
- Mitteilung, ob und ggfs. an welchem Ort der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt
- Eidesstattliche Versicherung, dass der Antragsteller keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen (Formulierungsbeispiel siehe unten)
Versandhandel & elektronischer Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen im Wege des Versandhandels nur mit einer sog. "Versandhandelserlaubnis" nach § 11 a Apothekengesetz in Verkehr gebracht werden.
Beachten Sie hierzu bitte folgende Hinweise:
- Versandhandel liegt noch nicht vor, wenn dem Patienten in der Apotheke nicht alle verordneten Arzneimittel auf einmal ausgehändigt werden können und deshalb im Einzelfall eine Nachsendung dieser Arzneimittel per (Post-)Boten erfolgt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Patient vorab eine ausreichende Beratung in der Apotheke erhalten hat.
- Grundsätzlich kann jeder Inhaber einer Apotheken-Betriebserlaubnis Versandhandel bzw. elektronischen Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln betreiben. Der Antrag auf Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie zum elektronischen Handel nach § 11 a ApoG ist bei der für den Sitz der (Haupt-)Apotheke zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Unter die apothekenpflichtigen Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift sind auch verschreibungspflichtige Arzneimittel zu subsumieren.
- Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bzw. elektronischen Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller schriftlich versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis die Anforderungen des § 11 a Satz 1 ApoG erfüllen wird. Im Fall des elektronischen Handels ist zusätzlich zu versichern, dass die Anforderungen des § 11 a Satz 2 ApoG erfüllt werden. Zum Formular gelangen Sie hier.
- Der Versandhandel aus einer öffentlichen Apotheke muss zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen (§ 11 a Satz 1 Nr. 1 ApoG). Reine Versandapotheken sind nicht zulässig.
- Im Antrag auf Erlaubnis zum Versandhandel sind die Räumlichkeiten anzugeben, von denen aus der Versandhandel stattfinden soll. Diese Räume müssen sich in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen der Apotheke befinden. Steht kein eigener Apotheker für den Versandhandel/elektronischen Handel zur Verfügung, hat der Versand in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Apotheke stattzufinden. Gegebenenfalls ist zu erklären, dass der Versandhandel ausschließlich aus Räumen erfolgt, die bisher schon als Apothekenbetriebsräume genutzt werden.
- Wenn ein Apotheker ohne Erlaubnis Versandhandel betreibt, hat die Kreisverwaltungsbehörde den Versandhandel nach § 11 b Abs. 3 i.V.m. § 5 ApoG zu untersagen. Ob sich das Verhalten des Apothekers auf seine Betriebserlaubnis durchschlägt, ist im Einzelfall festzustellen.
- Die Erlaubnis ist von der Kreisverwaltungsbehörde zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn bei Ihrer Erteilung bzw. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11 a ApoG nicht vorgelegen/weggefallen ist.
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel finden Sie hier.
Formulierung einer eidesstattlichen Versicherung
"Eidesstattliche Versicherung:
Ich bin über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung unterrichtet und belehrt, dass nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, und dass nach § 163 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer eine solche Versicherung fahrlässig falsch abgibt. Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung auch vorliegt, wenn sie Angaben enthält, die den Tatsachen nicht entsprechen, oder wenn Wesentliches verschwiegen wird.
Zur Erlangung der Betriebserlaubnis erkläre ich gegenüber dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an Eides Statt, dass ich keine Vereinbarungen getroffen habe, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Apothekengesetz (ApoG) verstoßen. Ich versichere an Eides Statt, dass dies nach bestem Wissen die reine Wahrheit ist und dass ich nichts verschwiegen habe."
Pharmazierat
Der Pharmazierat der Regierung von Oberbayern wird als Sachverständiger des Landratsamtes im Verwaltungsverfahren tätig. Pharmazierat für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist:
Pharmazierat Christoph Gonschorek
Tegernseer Straße 1
83607 Holzkirchen
Tel.: 08024 / 92727
E-Mail: chr.gonschorek@apotheke-holzkirchen.de