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Heilpraktiker

  • Heilpraktiker(in) (allgemein);
  • Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (auch als Diplompsychologe(e)(in);
  • Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie als Physiotherapeut(in)

Für die Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz werden gemäß § 2 der 1. Durchführungsverordnung folgende Antragsunterlagen benötigt:

Der beigefügte Antragsvordruck (bitte ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben).

  • Ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
  • Als Diplompsychologe das Universitätsabschlusszeugnis einschließlich Diplomurkunde (aus dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule. Daraus muss ersichtlich sein, dass die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach klinische Psychologie Gegenstand dieser Prüfung war).
  • Als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. psychologischen Psychotherapeuten die Approbationsurkunde.
  • Als Physiotherepeut/in die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
  • Eine Geburtsurkunde (oder Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses), da die Teilnahme an der gesundheitsamtlichen Kenntnisüberprüfung frühestens drei Monate vor Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen kann.
  • Ein ärztliches Zeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des angestrebten Berufs (entsprechend dem Erlaubnisumfang) ungeeignet ist.
  • Ein behördliches Führungszeugnis (Belegart "0"), dass nicht älter als drei Monate sein darf (bitte unmittelbar vor Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde beantragen).
  • Ein Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich. (Die Überprüfung erfolgt ausschließlich in deutscher Schrift und Sprache.)

Die Formulare finden Sie hier.

Kenntnisprüfung

Sobald sämtliche genannten Unterlagen vorliegen, werden Sie vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen für die Kenntnisüberprüfung im Gesundheitsamt des Landratsamtes München angemeldet. Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober. Aufgrund der hohen Zahl von Anträgen benötigt das Gesundheitsamt München eine ausreichende Vorlauffrist, um Prüfungsräume, Aufsichts- und Korrekturpersonal - sowie für den mündlichen Teil der Überprüfungen Beisitzer - bereithalten zu können.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie bei Antragstellung noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise beigefügt haben, bitte dann diese spätestens...

...bis zum 31. Dezember (für die Überprüfung im darauffolgenden März)  und

...bis zum 30. Juni (für die Überprüfung im darauffolgenden Oktober)  nachreichen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen meldet dann stets in der ersten Januar- bzw. Juli-Woche alle Antragsteller zum schriftlichen Teil der Überprüfung an das staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt München.

Wegen der erstmals für März 2014 überschrittenen Höchstzahl von Teilnehmern am schriftlichen Teil der Überprüfung (bedingt durch die begrenzte Kapazität der Räumlichkeiten), müssen einige Antragsteller auch künftig damit rechnen, dass Sie für die jeweilige Überprüfung nicht mehr zugelassen werden können.
Maßgeblich ist das Eingangsdatum Ihres Antrags (per Post oder Fax). - Oder mit anderen Worten, je später Ihr Antrag eingeht, desto größer ist die Gefahr, nicht mehr zum gewünschten Überprüfungstermin zugelassen zu werden.

Der schriftliche Teil der Überprüfung findet nur zweimal im Kalenderjahr statt und zwar am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober.
Jeder Teilnehmer wird vom Gesundheitsamt des Landratsamtes München schriftlich zur Überprüfung eingeladen.
Sollten Sie kurzfristig am Überprüfungstermin verhindert sein bitte möglichst sofort per Fax, unter Verwendung des Einladungsschreibens, absagen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Landratsamtes München.

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