Sorgerecht
Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern, Sorgerechtsregister
Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, steht der Mutter zunächst kraft Gesetzes allein zu.
Wenn jedoch der Vater des Kindes ebenfalls am Sorgerecht beteiligt werden soll, so können beide Elternteile des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen (sog. Sorgeerklärung), wenn über die elterliche Sorge bisher keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.
Die Abgabe dieser gemeinsamen Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung, die kostenlos beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten- vorgenommen werden kann, wenn die Mutter und der rechtskräftig festgestellte Vater des Kindes im gegenseitigen Einverständnis eine entsprechende Erklärung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie abgeben.
Dieser Schritt sollte jedoch vor allem aus Sicht der Mutter aus den folgenden Gründen nur wohldurchdacht unternommen werden, da eine vom Landratsamt beurkundete Sorgeerklärung ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung (vergleichbar einer Sorgerechtsregelung im Scheidungsverfahren) rückgängig gemacht werden kann. Will eine Mutter ihr alleiniges Sorgerecht eines Tages wiederhergestellt haben, muss sie hierüber eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts herbeiführen.
Auskunft über das alleinige elterliche Sorgerecht der Mutter
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist und die mit dem Vater keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben hat, besitzt kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind.
Sollten Sie ihr alleiniges Sorgerecht eines Tages nachweisen müssen (z.B. als Nachweis im Rechtsverkehr bei Behörden und Banken), erteilt Ihnen das Amt für Kinder, Jugend und Familie in diesem Fall auf Antrag ein sogenanntes "Negativattest" über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen.
Jedes Landratsamt ist aus diesem Grund verpflichtet, ein Sorgeregister für seinen Zuständigkeitsbereich zu führen. In das Sorgeregister erfolgen folgende Einträge:
- gemeinsame Sorgeerklärungen der Eltern
- rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen den Eltern das Sorgerecht gemeinsam oder in Teilen gemeinsam übertragen wurde
- rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Mutter das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde
Für eine Auskunft aus dem Sorgeregister benötigen wir folgende Angaben:
Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Kindes
Vorname, Name, Adresse der Mutter
Sie können den Nachweis auch per e-Mail bei unseren Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen beantragen.
Ansprechpartner/in
Stefan Greisinger |
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Telefon: | 08821 751-473 |
E-Mail: | Stefan.Greisinger@lra-gap.de |
Zimmer: | C 113 |
Zuständig für: | Beistandschaft Buchstaben D - J, Beurkundungen |
Miriam Lott |
|
Telefon: | 08821 751-474 |
E-Mail: | Miriam.Lott@lra-gap.de |
Zimmer: | C 116.2 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |
Benedikt Schiebilski |
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Telefon: | 08821 751-278 |
E-Mail: | Benedikt.Schiebilski@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 116.1 |
Zuständig für: | Vormundschaften, Beurkundungen |
Klaus Solleder |
|
Telefon: | 08821 751-276 |
E-Mail: | Klaus.Solleder@LRA-GAP.de |
Zimmer: | C 114 |
Zuständig für: | Sachgebietsleitung, Vormundschaft |