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Zulassung von Fahrzeugen

 

In den nachfolgenden Blöcken finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema "Kfz-Zulassung".

Verkauf/ Zulassung/ Anmeldung/ Import

Neuzulassung für ein Fahrzeug aus dem Inland

Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises

Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb des Landkreises

Wiederzulassung eines nach sieben Jahren außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges

Wiederanmeldung auf den gleichen Halter

Import eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land

Import eines Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem EU-Land

Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Saisonkennzeichen

Historisches Kennzeichen

Außerbetriebsetzung/ Abmeldung

Ist das Fahrzeug in zugelassenem Zustand bereits ins Ausland verbracht worden, so sind Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein sowie Kennzeichenschild/er vorzulegen. Ersatzweise gilt eine Bescheinigung der ausländischen Behörde in deutscher Sprache, dass die Fahrzeugpapiere eingezogen und Kennzeichen entstempelt wurden.

Wichtige Hinweise:

Das Fahrzeug darf während der außer Betrieb gesetzten Zeit nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Allerdings haben Sie die Möglichkeit am Tag der Außerbetriebssetzung das Fahrzeug, mit ungestempelten Kennzeichen, innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, noch an einen anderen Ort zu verbringen.  

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sieht vor, dass bei jeder Außerbetriebssetzung das bisherige Kennzeichen wieder sofort freigegeben wird.

Es besteht die Möglichkeit, das bestehende Kennzeichen für eine spätere Wiederinbetriebnahme (gleiches Fahrzeug, auf selben Halter), als "Verbleibskennzeichen" zu reservieren. Die Reservierung ist kostenpflichtig und kann nur am Tag der Außerbetriebssetzung, bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde beantragt werden. Das Kennzeichen wird dann befristet reserviert.

Alternativ haben Sie bei Abmeldung des Fahrzeuges auch die Möglichkeit, das Kennzeichen als "Wunschkennzeichen" (für eine anderes Fahrzeug, aber gleichbleibender Halter) zu reservieren. Das Kennzeichen wird dann ebenfalls befristet reserviert. Eine Gebühr für die Reservierung wird erst erhoben, wenn das Kennzeichen wieder verwendet werden soll.

Notwendige Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschild/er
  • ggf. Verwertungsnachweis

Kontaktinformationen:

  • persönliches Erscheinen in der Kfz-Zulassungsbehörde
  • durch einen Dritten (eine Vollmacht ist nicht notwendig)

Kosten und Gebühren:

  • ca. 10 €

Verlust/ Diebstahl

Verlust oder Diebstahl des amtlichen Kennzeichens (Schilder)

Verlust oder Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein

Verlust oder Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief

Eintragungen/ Nachrüstungen/ Änderungen/ Berichtigungen

Adressänderung der Fahrzeugpapiere wegen Umzug innerhalb des Landkreises Garmisch-Partenkirchen

Berichtigung der Fahrzeugpapiere wegen Namensänderung

Berichtigung der Fahrzeugpapiere wegen technischer Änderungen

 

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Vorwegzuteilung eines Kennzeichens

Bei der Vorwegzuteilung (gültig für fünf Tage, ab dem Tag der Zuteilung) dürfen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nur durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug vorschriftsgemäß und verkehrssicher ist und die Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

- Fahrten zur Anbringung der Stempelplaketten sowie

- Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung

dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks (hier der Landkreis Garmisch-Partenkirchen) und eines angrenzenden Bezirks (hier: die Landkreise Weilheim-Schongau bzw. Bad-Tölz-Wolfratshausen) mit ungestempelten (GAP-)Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Die endgültige Zulassung des jeweiligen Fahrzeuges sollte während des Zuteilungszeitraumes erfolgen. Anderenfalls erlischt die Reservierung des Kennzeichens. Zudem wäre dann eine neuer eVB-Code von Nöten.

Notwendige Unterlagen:

  • eVB-Code Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil und Teil II bzw. Fahrzeugschein u. Fahrzeugbrief
  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung

Kontaktinformationen:

  • persönliches Erscheinen
  • durch einen Dritten unter Vorlage einer Vollmacht

Den entsprechenden Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht finden Sie unter "Formulare und Anträge".

Kosten und Gebühren:

  • ca. 13€

 

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen - Zollkennzeichen - Internationale Zulassung

E-Kennzeichen

Das E-Kennzeichen wird für Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge auf Antrag ausgegeben.

Für reine Elektrofahrzeuge bestehen dabei keine Einschränkungen.

Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie ein E-Kennzeichen zugeteilt bekommen:

Bevorrrechtigt sind neben Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Letztere dürfen max. 50g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40 km unter Nutzung Elektroantrieb am Tag der ersten Zulassung aufweisen.

Welche Vorteile habe ich mit einem E-Kennzeichen?


Alle Elektrofahrzeuge werden zunächst von der Kfz-Steuer befreit.

Durch die Einführung des E-Kennzeichens ergeben sich weitere Vorteile. Dazu gehören das kostenlose Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen und Ladestationen, das Befahren einzelner und gekennzeichneten Busspuren sowie die Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen. Die Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge werden Teil der Straßenverkehrsordnung und durch ein spezielles Verkehrszeichen - einem Auto mit Stromkabel - anzeigt.

Bereits bestehende Zulassungen mit normalen Kennzeichen können auf Antrag jederzeit auf ein E-Kennzeichen kostenpflichtig umgekennzeichnet werden.

Zusätzliche Informationen für Einzelunternehmer/ natürliche, juristische Personen/ Vereine, Genossenschaften/ Vereinigungen/ Zulassungen auf minderjährige Personen

Einzelunternehmer (natürliche Person), Juristische Person

Vereine/ Genossenschaften, Vereinigungen

Zulassung eines Fahrzeuges auf eine(n) Minderjährige(n) (18. Lebensjahr noch nicht vollendet)

Rote Kennzeichen für Händler/ Oldtimer

Historische Kennzeichen für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind

Weitere Informationen zu Roten Kennzeichen für Oldtimer

Rote Dauerkennzeichen für Händler

Weitere Informationen zu Roten Dauerkennzeichen für Händler

Rund ums Thema Kraftfahrzeugsteuer

Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung

In Bayern ist seit dem 02. Mai 2014 die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind die Hauptzollämter.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Zolls.

Für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist das Hauptzollamt Augsburg - Kraftfahrzeugsteuer - Scherneckerstraße 5, 86167 Augsburg, Telefonnummer 0821/ 5012-500 oder per Fax 0821/ 5012-588 zuständig.

Hier gelangen Sie zum Kfz-Steuerrechner des Bundesministerium der Finanzen

SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Seit dem 01.Februar 2014 muss für jede Kfz-Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer abgegeben werden.

Beim SEPA-Lastschriftmandat ist folgendes zu beachten:

  1. Das Lastschriftmandat ist grundsätzlich im Original vorzulegen oder kann vom Antragsteller vor Ort ausgefüllt werden. Die Vorlage einer Kopie oder eines Faxes kann in Einzelfällen ebenfalls akzeptiert werden.
  2. Für das SEPA-Lastschriftmandat sind ggf. zwei Unterschriften notwendig. Es muss der Kontoinhaber und der Fahrzeughalter unterschreiben. Dies ist allerdings nur notwendig, wenn der Kontoinhaber und der Fahrzeughalter nicht identisch sind.
  3. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen statt der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl nun die IBAN (International Bank Account Number/ Internationale Bankkontonummer) und ggf. die BIC (Business Identifier Code; nur bei ausländischen Konten) eingetragen werden.
  4. Bitte prüfen Sie Ihre eingetragenen Daten im SEPA-Lastschriftmandat vor Vorlage bei der Zulassungsbehörde nochmals genau.

Diese Vorgehensweise gilt nur für neue Zulassungsvorgänge. Für bereits zugelassene Fahrzeuge muss vom Halter nichts veranlasst werden.

Den entsprechenden Vordruck zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates finden Sie unter "Formulare und Anträge".

Feinstaubplakette

Nach § 4 Abs. 2 der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung sind seit dem 01.01.2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Auch wenn die Feinstaub-Emissionen in der Vergangenheit in Deutschland deutlich zurück gegangen sind und weiter zurückgehen werden, muss mit weiteren Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden. Für die Reduzierung zu hoher Schadstoffbelastungen (Feinstaub/ Partikel) können verkehrsbeschränkende Maßnahmen notwendig werden.

Eine Einschränkung im Kraftfahrzeugverkehr ist jedoch erst nach Einrichtung der sog. Umweltzonen (z. B. München) gegeben. Die Einrichtung einer Umweltzone innerhalb des Landkreises Garmisch-Partenkirchen ist derzeit nicht geplant.

Wo erhalten Sie die Plakette?

Die Ausgabe der Plaketten erfolgt, unabhängig vom zugeteilten amtlichen Kennzeichen sowohl über die Zulassungsbehörden als auch über die für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z. B. technische Prüfstellen oder Werkstätten). Dies gilt auch für die Ausgabe von Plaketten für ausländische Kraftfahrzeuge.

Notwendige Unterlagen

Der Nachweis über die Berechtigung, ob und wenn ja welche Feinstaubplaktette ein Fahrzeug erhält, erfolgt über den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder durch ein vergleichbares ausländisches Fahrzeugdokument.

Entstehende Kosten

5,00 €

Wechsel der Kfz-Haftpflichtversicherung

Wenn Sie die Versicherung eines zugelassenen Fahrzeuges wechseln, muss der Zulassungsbehörde von der neuen Versicherungsgesellschaft rechtzeitig zum Stichtag des Versicherungswechsels eine neue Versicherungsbestätigung übermittelt werden.

Der neue Versicherungsnachweis ist vom Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln (sog. eVB zur Übermittlung).

Der rechtzeitige Zugang des neuen Versicherungsnachweises ist deshalb wichtig, weil der bisherige Versicherer der Kfz-Zulassungsbehörde zur Beendigung seines Risikos in der Regel die Beendigung des Versicherungsverhältnisses meldet.

Liegt unserem Hause bei Eingang dieser Meldung noch keine Versicherungsbestätigung vom neuen Versicherungsgeber vor, müssen wir davon ausgehen, dass das Fahrzeug nunmehr ohne gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz ist. Der Gebrauch eines unversicherten Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Straftat dar. Deshalb müssen in diesem Fall sofort ohne vorherige Anhörung des Halters alle erforderlichen Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung eingeleitet werden. Diese Maßnahmen sind für den betroffenen Fahrzeughalter neben den damit verbunden Unannehmlichkeiten auch mit erheblichen Gebühren verbunden und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

Online-Zulassungsbehörde

Das bundesweite Projekt i-Kfz ermöglicht es, Zulassungsvorgänge auch online zu erledigen. Über das Bürgerserviceportal des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen besteht inzwischen die Möglichkeit verschiedene Zulassungsvorgänge zu beantragen.

Die evtl. benötigten Kennzeichenschilder beschaffen Sie sich bitte bei einer niedergelassenen Prägestelle oder über den Online-Versand.

Für die Reservierung eines Wunschkennzeichens bzw. des nächsten freien Kennzeichens nutzen Sie bitte ebenfalls unser Bürgerserviceportal.

Nähere Informationen zu den Möglichkeiten der Online-Zulassungsbehörde finden Sie, über den beigefügten Link, auf unserem Bürgerserviceportal.

Online - Zulassungsbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen

Erweiterte Zuständigkeit der Zulassungsbehörden im südlichen Oberbayern

Zulassungsvorgänge im Rahmen der Erweiterten Zuständigkeit


Teilnehmende Kreisverwaltungsbehörden

Mittlerweile haben sich zwölf Kreisverwaltungsbehörden - Landratsämter - im südlichen Oberbayern zusammengeschlossen, wonach es nun möglich ist, Zulassungsvorgänge nicht mehr nur bei der für den Wohnsitz/ Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde zu erledigen, sondern bei jeder der folgenden Teilnehmenden am:

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

Landratsamt Bad-Tölz-Wolfratshausen

Landratsamt Miesbach

Landratsamt Berchtesgadener Land

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Landratsamt München

Stadt Rosenheim

Landratsamt Rosenheim

Landratsamt Traunstein

Landratsamt Starnberg

Landratsamt Fürstenfeldbruck

Landratsamt Altötting

 

Erläuterungen zur Verfahrensweise

Siegelwappen

Die Fahrzeuge erhalten weiterhin ein Kennzeichen der Zulassungsbehörde, die für den Wohnort bzw. den Betriebssitz zuständig ist. D. h. ein Tölzer Bürger, der in Garmisch-Partenkirchen sein Fahrzeug zulässt, erhält weiterhin ein Kennzeichen, das mit "TÖL" beginnt.

Allerdings werden auf den Kennzeichenschildern Siegelwappen der Zulassungsbehörde angebracht, welche den Zulassungsvorgang durchgeführt hat. So erhält z. B. ein Fahrzeug aus dem Landkreis Bad-Tölz-Wolfratshausen das die Zulassungsbehörde des Lkr. Garmisch-Partenkirchen zugelassen hat, das Siegelwappen des Landkreises Garmisch-Partenkirchen auf dem Kennzeichenschild.

Datenaustausch

Durch den elektronischen Datenaustausch werden die Daten an die für den Wohnsitz/ Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich weitergeleitet. Gleichzeitig werden die Zollverwaltung, die Kfz-Haftpflichtversicherung und sofern von Nöten die bisherige Zulassungsbehörde unterrichtet.

Zulassungsvorgänge im Rahmen der Erweiterten Zuständigkeit

Konkret können folgende Zulassungsvorgänge im Gebiet der Erweiterten Zuständigkeit erledigt werden:

  • Zulassungen von Neu- sowie Gebrauchtfahrzeuges
  • Ummeldungen mit und ohne Halterwechsel
  • Außerbetriebssetzungen von Fahrzeugen
  • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen)
  • Änderung der Halter-/ Fahrzeugdaten
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen
  • Nachsiegelung von Kennzeichen (nur paarweise möglich)

Vorteile

Die Kooperation bietet dem Bürger umfangreiche Vorteile:

  • Zeit- und Geldersparnis durch kürzere Wege
  • Händler, Versicherungen und Zulassungsdienste können Vorgänge von mehreren Zulassungsbezirken bei einer der teilnehmenden Behörden erledigen
  • Es kann auf eine andere Behörde ausgewichen werden wenn diese geschlossen hat
  • Privatpersonen können Zulassungsvorgänge auch am Ort ihres Arbeitsplatzes erledigen

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass Zulassungsvorgänge abgelehnt und an die zuständige Zulassungsbehörde verwiesen werden müssen, wenn dort noch Gebührenrückstände bestehen. Bei Vorliegen von Kfz-Steuerschulden muss der Antrag, bis diese beglichen sich, ebenfalls zurückgestellt werden.

Bei Reservierung eines Wunschkennzeichens über die jeweilige Homepage der Zulassungsbehörde wird eine PIN-Nummer vergeben, welche bei Zulassung des Fahrzeuges mitgebracht und vorgelegt werden muss.

Die Erteilung von evtl. notwendigen Ausnahmegenehmigungen ist derzeit nur bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde möglich.

Bei Fragen zur Erweiterten Zuständigkeit der Kfz-Zulassungsbehörden im südlichen Oberbayern können sich alle Bürger, Händler und Gewerbetreibende gerne an unsere Kfz-Zulassungsbehörde wenden.

Halterauskünfte

Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Fällen Auskünfte über den Halter und/ oder die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeuges aus dem Zulassungsbezirk erteilen. Das Recht auf eine Auskunft aus den Registern der Zulassungsbehörde hat nur, wer die Daten zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Rechtsansprüchen die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind benötigt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist der § 39 im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Antragstellung muss aus Datenschutzgründen schriftlich mit Begründung erfolgen.

Ein entsprechendes Formular zur Antragstellung stellen wir für Sie unter "Formulare und Anträge" bereit.

Formulare und Anträge

Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung an die Kfz-Zulassungsbehörde über den Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Antrag auf Auskunft aus dem Fahrzeugregister

Antrag auf Erstellung einer Ersatz-Betriebserlaubnis

Antrag auf Zuteilung eines Roten Kennzeichens für Händler/ für Oldtimer

Vollmacht für Einzelpersonen/ Einzelunternehmer

Vollmacht für Personenvereinigungen (z.B. GbR, Sozität, Gemeinschaftspraxis, Partnergesellschaft)

Vollmacht für juristische Personen/ Vereine/ Genossenschaften/ Behörden

Vollmacht für die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen

Generalvollmacht für Einzelpersonen/ Einzelunternehmer

Generalvollmacht bei juristischen Personen, Vereine, Behörden

Generalvollmacht (GbR, Sozietät, Gemeinschaftspraxis, Partnergesellschaft)

Einverständniserklärung der/ des gesetzl. Vertreter/s für minderjährige Fahrzeughalter/innen

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 DSGVO)

 

Allgemeine Erläuterungen und Hinweise zu den (General-)Vollmachten

1. Vollmacht

Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die Vollmacht vollständig ausfüllen und unterschreiben.

Gleichzeitig ist der Zulassungsbehörde der Personalausweis oder Reisepass des Halters/Halterin und des Bevollmächtigten vorzulegen. Bei Firmen sind zusätzlich der Handelsregisterauszug und die Gewerbe-anmeldung und der Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person  (Geschäftsführer, Prokurist) vorzulegen.

2. Einverständniserklärung

Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist Voraussetzung, dass der Halter/die Halterin keine Kraftfahrzeug-Steuerrückstände hat. Im Fall der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters voraus, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der zulassungs-rechtlichen Befassung werden der Person, die das Fahrzeug zulässt, in der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Rückstände mitgeteilt. Entsprechendes gilt auch für Gebührenrückstände.

 

 

Links

Amtliche Sachverständige

TÜV SÜD

DEKRA

GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V., genannt KÜS

Übergeordnete Behörden

Regierung der Oberpfalz

Regierung von Oberbayern

Kraftfahrt-Bundesamt

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht alle möglichen Zulassungsvorgänge auf dieser Seite erwähnen können. In Zweifelsfällen empfehlen wir die individuelle Beratung durch die Kolleginnen und Kollegen.

Sollte Ihnen eine Fallkonstellation vorliegen, welche nicht durch die o. G. erläutert wird, bitten wir Sie, sich mit dem Team des Fachbereichs Kfz-Zulassungsbehörde unter der Telefonnummer 08821/751-356 bzw. per E-Mail unter zulassung@lra-gap.de in Verbindung zu setzen.

Im Falle einer schriftlichen Kontaktaufnahme wären wir neben dieser um Übermittlung der Ihnen gegenwärtig vorliegenden Unterlagen, im PDF-Dateiformat, dankbar.

Dies erleichtert erheblich eine bestmögliche Beantwortung Ihres Anliegens. Vielen Dank.

 

Bei Fragen, Wünschen und Anregungen zu dieser Seite wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Stellv. Fachbereichsleiter Herrn Jung unter veit.jung@lra-gap.de .

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