Beglaubigungen (Apostillen, Legalisation)
Für den internationalen Urkundenverkehr ist es oftmals erforderlich, dass Dokumente (insbesondere Personenstandsurkunden wie z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde sowie melderechtliche Bescheinigungen), die im Ausland verwendet werden, mit einer „Überbeglaubigung" (Apostille oder Legaslisation) versehen sind.
Hierdurch wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist bestätigt.
Für die Anbringung einer Apostille/Legalisation ist in der Regel die Originalurkunde bzw. das Originaldokument vorzulegen.
Für Personenstandsurkunden, melderechtliche Bescheinigungen usw., die von Gemeindebehörden des Landkreises Garmisch-Partenkirchen ausgestellt wurden, ist der Antrag auf Anbringung einer Apostille/Legalisation beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen -Personenstandsrecht-, Zimmer Nr. C 006, Tel. 08821/751-311 zu stellen. Hier wird zunächst eine Prüfung der Dokumente vorgenommen und eine Vorbeglaubigung durchgeführt.
Die eigentliche Apostille wird (nach Vorbeglaubigung durch das Landratsamt) von der Regierung von Oberbayern auf dem Dokument angebracht.
Bei der Legalisation ist zusätzlich auch noch die Bestätigung durch die konsularische Vertretung des Landes erforderlich, in dessen Bereich das/die Dokument(e) verwendet werden sollen.
Ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Staat, in dem die Dokumente verwendet werden sollen, dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961, zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten ist.
Hierzu erteilen wir Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Für gerichtliche Beschlüsse, Urteile usw., die eine Apostille/Legalisation benötigen, ergibt sich eine andere Zuständigkeit. Hierfür ist in der Regel das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bereich das Gericht liegt, das den Beschluss/das Urteil ausgesprochen hat. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amtsgericht