Aufgaben
Betreuungsgerichtshilfe
Leistungen
- Mitteilung an das Betreuungsgericht zur Notwendigkeit einer Betreuerbestellung oder anderer Maßnahmen in Betreuungssachen (§ 9 Betreuungsorganisationsgesetz - BtOG)
- Allgemeine Unterstützungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht
- Sachverhaltsaufklärungen (§ 11 BtOG)
- Betreuervorschlag (§ 12 BtOG)
Ziele
- Defizite und Ressourcen erkennen
- Objektive Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall
- Vermittlung von Betreuungen
- Vermittlung anderer Hilfen
Beratungsstelle für Betreuer
Leistungen
- Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 7 BtOG)
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten (§ 5 BtOG)
- Installierung von Betreuungsvereinen und -gemeinschaften
- Förderung von Betreuungsvereinen (§ 6 BtOG)
- Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Betreuer (§ 6 BtOG)
- Mitarbeit in übergreifenden Arbeitsgemeinschaften
- Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 5 BtOG)
Ziele
- Gemeinschaft und Verbundenheit der Ehrenamtlichen begleiten
- Qualität und Qualifikation in der Betreuungsarbeit sicherstellen
- Anerkennung der ehrenamtlichen Betreuer fördern
Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten
Leistungen
- Vorführung auf Anordnung des Gerichts
- zur gerichtlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG)
- zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (§ 283 FamFG)
- Vorführung zur Anhörung über die Unterbringungsmaßnahme (§ 319 Abs. 5 FamFG)
- Unterstützung für den Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen einschließlich Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung (§ 326 FamFG)
FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ziel
- Zwangsmaßnahmen zu vermeiden bzw. so human wie möglich gestalten
Behördliche Betreuungen
Leistungen
- Führung von Betreuungen durch die Behördenbetreuer (§ 12 BtOG)
- Übernahme von Betreuungen durch die Behörde
Ziele
- Lebensqualität und Selbstständigkeit der Betreuten bewahren
- Hilfe zur Selbsthilfe durch lebenspraktisches Training
- Unterstützend, ggf. im Einzelfall auch problemlösend tätig werden
Beglaubigungen
Leistungen
- Die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen (§ 7 Abs. 1 BtOG)
- Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG)
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Hinweise zum Datenschutz für die Erhebung von personenbezogenen Daten finden Sie hier.