Rechtliche Betreuung
Die folgenden Punkte erläutern die Rahmenbedingungen der rechtlichen Betreuung.
Gesetzliche Grundlagen
Das Betreuungsgesetz ist im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die wesentlichen Merkmale dieses Gesetzes sind bereits in § 1814 BGB (Voraussetzungen der Betreuung) formuliert:
"(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam."
Geschichtliche Entwicklung
Das bis Ende 1991 geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht teilte sich auf in Vormundschaften, die Entmündigungen zur Grundlage hatten und Pflegschaften mit etwas weniger einschneidenden Folgen. Pflegschaften kamen daher zuletzt weit häufiger vor als Vormundschaften.
Zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wurde in einem langjährigen Reformprozess das Betreuungsgesetz erarbeitet. Ein grundlegender Gedanke dafür war, besonders alten Menschen Hilfe und Unterstützung anzubieten, anstatt zu entmündigen.
Wesentlich am neuen Betreuungsgesetz ist, dass nur für die Aufgabenbereiche, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird, eine Betreuung eingerichtet wird. Der Betreuer ist als Berater, Organisator und Entscheider für die Bereiche zuständig, in denen der Betroffene nicht alleine zurecht kommt.
Kontrollmechanismen und -instanzen
Im Verfahren
Während des Verfahrens ist die Kontrolle durch ein dreigliedriges System gegeben, um Missbrauch vorzubeugen. Sowohl die Betreuungsstelle als auch ein medizinischer Sachverständiger und der zuständige Richter verschaffen sich einen Eindruck von der Situation. Erst nach Einholung aller Meinungen erläßt der Richter einen Beschluss.
Während der Betreuung
Kontrollinstanz ist der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts. Er überwacht die Tätigkeit der Betreuer. Er hat die Aufgabe, zu kontrollieren, ob nach den Wünschen und dem Wohl des Betroffenen gehandelt wird. Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, wie z.B. der Auflösung einer Wohnung oder dem Abschluss eines Kreditvertrages, erteilt der Rechtspfleger dem Betreuer die rechtsverbindliche Zustimmung (Genehmigung).
Eine weitere Kontrolle erfolgt durch den jährlichen Rechenschaftsbericht, der über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Aufschluss gibt und gleichzeitig als Jahresschlussrechnung zählt.