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Faschingsumzüge

- die besondere Veranstaltung

Nicht nur Wagenbauer sind im Fasching besonders gefordert, sondern auch die Veranstalter der Umzüge und Partys. Vor allem den Jugendschutz sollte man als Veranstalter nicht vergessen.

Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen rund um Faschingswagen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie einfach an!

Die Antragsunterlagen finden Sie hier.

Nähere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf folgenden Internetseiten:

  • Jugendschutzgesetz 
  • Infoseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 

Informationen rund um den Faschingswagen

Weiterführende Informationen für den Veranstalter

Sicherheitshinweise:

  • Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, während des Umzugs keine Süßigkeiten, Blumen oder Konfetti zu werfen. Es ist verboten, von den Fahrzeugen herab Getränke jeglicher Art an Zuschauer und Teilnehmer zu verteilen.
  • Personen dürfen nur während des Umzugs, jedoch nicht während der An- und Abfahrten auf den Faschingswagen transportiert werden. Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und fest angebracht werden.
  • Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
  • Bei den Faschingsumzügen müssen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung beachtet und der Jugendschutz gewährleistet werden.
  • Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die hier genannten Vorgaben verstoßen, können sowohl vom Veranstalter als auch von der Polizei von der Teilnahme an den Umzügen ausgeschlossen werden.

Wenn Musik zu Lärm wird

  • Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen dürfen nur eine Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens eine Stunde nach Umzugsende betrieben werden und dabei nicht lauter als maximal 95 Dezibel sein. Während der An- und Abfahrt zum und vom Umzug darf keine Musik laufen!
  • Vor, während und nach einem Umzug muss die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß gehalten werden. Fordern Umzugsleitung, Ordner oder Polizei dazu auf, die Lautstärke zu verringern, so muss dem nachgekommen werden.
  • Die Musikanlagen verschiedener Faschingswagen dürfen nicht zusammengeschlossen werden.

Aufsichts- und Begleitperson

Folgende Dinge sollte man hier beachten:

  • Für jedes Fahrzeug ist neben dem Fahrer eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die insbesondere auf die Lastverteilung während der (Kurven-) Fahrten achtet.
  • Die Umzugswagen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer müssen darauf hingewiesen werden, dass sie besonders vorsichtig und rücksichtsvoll fahren müssen.
  • Um Unfälle zu vermeiden, sollen bei einer Fahrzeuglänge von vier Metern vier Begleitpersonen während des Umzugs neben den Faschingswagen laufen. Diese müssen nüchtern und eindeutig als Begleitperson erkennbar sein. Bei Fahrzeugen, die länger als vier Meter sind, sind pro weiteren angefangenen vier Metern zwei weitere Begleitpersonen notwendig. Diese haben die Aufgabe, die Zuschauer und Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen.

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