Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Allgemeine Infos und Antragstellung:
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen sind nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen. Auch für Personenkraftwagen, die zum Beispiel aus steuerrechtlichen Gründen als Lastwagen zugelassen sind, gilt beim Mitführen eines Anhängers das Fahrverbot, sofern die Fahrt gewerblichen Zwecken dient.
Das Fahrverbot gilt an Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Feiertage im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 30 Abs. 3 StVO) sind:
- Neujahrstag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit
- Allerheiligen
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Auch in der Haupt-Ferienzeit im Sommer dürfen Lastwagen nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres. Geregelt ist dieses spezielle Fahrverbot in der Ferienreiseverordnung.
Gesetzliche Ausnahmen
Für bestimmte Fahrten, wie zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, bei bestimmten Voraussetzungen im kombinierten Verkehr oder Pannenhilfsfahrzeugen gilt das Fahrverbot nicht (nachzulesen im § 30 Abs.3 StVO)
Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird.
Wirtschaftliche und/oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht! Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen muss sehr restriktiv gehandhabt werden.
Das Antragsformular finden Sie hier.