Führung der Kaufpreissammlung
Auf Grundlage des § 193 Abs. 5 BauGB führt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als zentrale Aufgabe eine Kaufpreissammlung aller Verträge und wertet diese aus.
In die automatisierte Kaufpreissammlung werden alle notariell beurkundeten Verträge aufgenommen, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen.
Dabei werden Angaben zum Grundstück (Bezeichnung, Lage, Fläche, Kaufpreis, Bebauungsplandaten, Rechte) und Gebäude (Größe, Alter, Nutzung, Ertrag, Zustand, Wohnungseigentum) in anonymer Form erfasst.
Die Kaufpreissammlung bildet die Grundlage für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, Ermittlung von Bodenrichtwerten und von wertrelevanten Daten sowie Statistiken.
Im Fall eines Auskunftsgesuchs (siehe unten) werden die erfassten und ausgewerteten Daten anonymisiert abgegeben, so dass die Angaben nicht mit bestimmten oder bestimmbaren Personen oder Grundstücken in Verbindung gebracht werden können.
Hinweis: Nach § 197 Abs. 1 BauGB kann der Gutachterausschuss mündliche und schriftliche Auskünfte über das Grundstück inklusiver baulichen Anlagen sowie Rechten an einem Grundstück einholen. Deshalb werden an die Erwerber sogenannte Erfassungsbögen mit Rückantwort versendet. Zur Auskunft und ggf. Vorlage notwendiger Unterlagen sind die Betroffenen verpflichtet.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 11 BayGaV) zu Bewertungszwecken erhalten in der Regel Gerichte und Behörden, öffentlich bestellte und vereidigte (öbuv.) sowie zertifizierte Sachverständige. Grundsätzlich werden Auskünfte nur erteilt, soweit sie zum Zweck von Wertermittlungen erforderlich sind. Der Antrag ist deshalb zu begründen (Bewertungszweck), Auftragschreiben des Mandanten, Vollmacht und ggf. Verpflichtungserklärung sind beizufügen.
Für diese Auskünfte werden gemäß Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz je Kauffall eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Soweit vorhanden, werden mindestens 6, jedoch höchstens 8 Daten je Bewertungsfall herausgegeben (Gesamtgebühr 180 Euro / 240 Euro). Sollten keine Kauffälle entsprechend der vorgegebenen Auswahlkriterien vorhanden sein, kann eine Gebühr bis 50 Euro (in Abhängigkeit vom Selektionsaufwand) entstehen.