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Kinderbetreuung

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Rechtlicher Hintergrund

In Kombination bilden das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG), der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung (BEP) sowie sämtliche Richtlinien und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung (StMAS), Familie und Frauen und des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS) die rechtlichen Grundlagen für die Kinderbetreuung.

Der Bereich "Kinderbetreuung" lässt sich in zwei Bereiche gliedern: Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung in Kindertagespflege.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise) tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der regelmäßig (spätestens alle drei Jahre empfohlenen) durchzuführenden Bedarfsermittlung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen. Es besteht auch die Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen agiert hier sowohl als Kreisbehörde (Planungsverantwortung) als auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Refinanzierung im Bereich der kindbezogenen Förderung).

Die Pädagogische Fachberatung für Kindertageseinrichtungen ist in erster Linie Ansprechpartner für die Einrichtungsleitungen und deren weiteres Personal

 

Welche Arten von Kinderbetreuung gibt es?

Der Bereich "Kinderbetreuung" lässt sich in zwei Bereiche gliedern: Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung in Kindertagespflege.

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit verschiedenen Angebotsausrichtungen:

  • Kinderkrippen
    Angebot richtet sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren
  • Kindergärten
    Angebot richtet sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
  • Horte
    Angebot richtet sich überwiegend an Schulkinder
  • Häuser für Kinder
    Angebot richtet sich an Kinder verschiedener Altersgruppen

Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein (z. B. Waldkindergärten). 

Kitas im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Icon Liste Kindertageseinrichtungen (Stand: 06.04.2022)

Die Kindertageseinrichtungen befinden sich entweder in kommunaler Trägerschaft (Märkte und Gemeinden), in der Trägerschaft freigemeinnütziger (Kirchenstiftungen, Sozialverbände) oder sonstiger Träger (Elterninitiativen). Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gibt es 51 Kindertageseinrichtungen mit verschiedensten Angebotsrichtungen, von denen 50 nach außen geöffnet sind, d. h. keine ausschließlichen Betriebskindertageseinrichtungen sind.

Um die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, benötigt der Träger gemäß § 45 SGB VIII eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung. Ein Verstoß gegen § 45 SGB VIII stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 15.000,- Euro geahndet werden kann (§ 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VIII). Unter Umständen liegt sogar eine Straftat vor (§ 105 SGB VIII).

Das BayKiBiG eröffnet bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine kindbezogene Förderung. Träger haben gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Anteil der Gemeinden. Die Refinanzierung der Gemeinden über den Freistaat Bayern wird im Kreisjugendamt abgewickelt.

Auch in den Märkten und Gemeinden stehen Ihnen Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Tagespflege

Seit Inkrafttreten des BayKiBiG im Jahre 2005 hat sich die Kindertagespflege zu einem unverzichtbaren, gleichberechtigten Bereich der Kinderbetreuung und Alternative zu den institutionellen Betreuungsformen weiterentwickelt.

Video zur Kindertagespflege

Bei Fragen rund um die Vermittlung von Tagespflegepersonen etc. können Sie sich an die nachstehenden Kooperationspartner wenden. Zum jeweiligen Internetauftritt gelangen Sie über die Logos.

  • Kinderbüro Garmisch-PartenkirchenImage
    Fachberatung: Frau Sabine Kopp, Frau Beate Königer
    Chamonixstraße 3-9
    Telefon: 08821 9431699
    E-Mail: info@kinderbuero-gap.de
  • Frau und Beruf GmbH
    Träger des Kinderbüros Garmisch-ImagePartenkirchen
    Geschäftsführung: Rosa Hochschwarzer und Christine Nußhart
    Lindwurmstraße 129 a
    80337 München
    Telefon: 089 720199-16
    Telefax: 089 720199-18
    E-Mail: info@frau-und-beruf.net

 

Tagespflegeerlaubnis

Wenn eine Person ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf sie der Erlaubnis. Für die Erlaubnispflicht ist entscheidend, dass alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.

Wird eine Kindertagespflege, welche diese Voraussetzungen erfüllt, ohne Erlaubnis ausgeführt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Die Erlaubnis kann für weniger Kinder erteilt werden, wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen (z. B. Größe der Wohnung. Von der Möglichkeit des SGB VIII, die Erlaubnis für mehr als fünf Kinder ausstellen zu können, wenn die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung (mind. Erzieherin) verfügt, hat der Landesgesetzgeber in Bayern keinen Gebrauch gemacht. Das Kreisjugendamt kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. Kindeswohlgefährdung) die Erlaubnis auch vorzeitig entziehen.

Der Antrag ist stets bei dem Landratsamt des Landkreises zu stellen, in dem die/der Antragssteller/in ihren Wohnsitz hat. Findet die Betreuung in einem benachbarten Landkreis statt, wird dieser im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson.

Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen hat die Qualifizierung, Aus- und Weiterbildung sowie die Vermittlung durch eine Kooperationsvereinbarung an die Frau und Beruf GmbH delegiert. Diese unterhält in eigener Trägerschaft zur Erfüllung der Aufgaben das Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen.

 

Anträge

Icon Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern

Icon Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle

Icon Antrag auf Betriebserlaubnis von Kindertageseinrichtungen

Icon Antrag Zustimmung nichtpädagogisches Personal nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG

Icon Merkblatt_zu_besonderen_Vorkommnissen.pdf

Icon Meldepflicht_Personalaenderung_S_47_SGB_VIII.PDF

Icon Meldepflicht_Ereignisse_und_Entwicklungen_S_47_SGB_VIII.PDF

Kontakt

Fachaufsicht Kindertagesbetreuung

E-Mail: Fachaufsicht-Kita@lra-gap.de

 

Ansprechpartner/in

Martin Schäfer

Telefon:  08821 751-260
E-Mail:  Martin.Schaefer@lra-gap.de
Zimmer:  B 106
Zuständig für:  Stellv. Fachbereichsleitung Kindertageswesen, Fachaufsicht Kindertageswesen, Förderungen nach BayKiBiG; Jugend(arbeits)schutz,

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    Olympiastraße 10
    82467 Garmisch-Partenkirchen
    Telefon: 08821 751-1
    Fax: 08821 751-380
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